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Anordnung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts
Vom 5. Oktober 1971
Fundstelle: Amtl. Anz. 1971, S. 1409
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt I geändert durch Artikel 96 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2167)
 

I

Zuständig für die Ausstellung der in § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. November 1973 mit den Änderungen vom 29. Juli, 26. Oktober und 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I 1973 Seite 1682, 1976 Seiten 2045 und 3341, und 1977 Seite 100) genannten Bescheinigungen

1.

in den Fällen des § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 ist

a)

für private botanische Gärten und wissenschaftliche Büchereien

die Behörde für Wissenschaft und Forschung,

b)

im Übrigen

die Kulturbehörde,

2.

in den Fällen des § 4 Nummer 21 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb ist

a)

für allgemeinbildende Schulen und Einrichtungen, für fremdsprachliche Schulen und Einrichtungen, für berufsbildende Schulen und Einrichtungen

die Behörde für Schule und Berufsbildung,

b)

für Schulen und sonstige Einrichtungen privater Träger, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren,

die Kulturbehörde,

c)

für Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe und für Einrichtungen zur Fortbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration,

d)

für Einrichtungen zur Vorbereitung auf juristische Prüfungen (Repetitorien)

die Behörde für Justiz und Gleichstellung,

e)

für Einrichtungen zur Vorbereitung auf Prüfungen in oder nach einem Hochschulstudium (Repetitorien)

im Übrigen

die Behörde für Wissenschaft und Forschung,

f)

für Fahrschulen

die Behörde für Inneres und Sport.


 

II

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts vom 28. April 1969 mit den Änderungen vom 11. Dezember 1970 und 19. März 1971 (Amtlicher Anzeiger 1969 Seite 521, 1970 Seite 2683, 1971 Seite 409) wird aufgehoben.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 5. Oktober 1971.