der Starterschulen im Schuljahr 2011/2012
und für den Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 8
des Gymnasiums zum Schuljahr 2013/2014
(AO-Starterschule)
Vom 26. Juli 2011
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 42 Absatz 6, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), sowie Artikel 2 § 2 Absatz 8 Satz 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551) wird verordnet:
§ 1
(außer Kraft)
§ 2
(außer Kraft)
§ 3
Übergang in die Jahrgangsstufe 8 des Gymnasiums
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch einer Starterschule in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums übergetreten sind, können in die Jahrgangsstufe 8 des Gymnasiums übergehen, wenn ihre Leistungen am Ende der Jahrgangsstufe 7
- 1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens mit der Note „ausreichend“ (4 -) und
- 2.
im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens mit der Note „ausreichend“ (4 -) und in nicht mehr als zwei Fächern mit einer schlechteren Note bewertet wurden.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so geht die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 8 der Stadtteilschule über.