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Gesetz über das „Sondervermögen Schulimmobilien”
Vom 15. Dezember 2009
Fundstelle: HmbGVBl. 2009, S. 493
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Titel, §§ 1, 2, 4, 6, 8 geändert, §§ 5, 9, 10 aufgehoben durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 526)*)
Fußnoten
*)

[Die Schlussbestimmungen des Änderungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 lauten:
(2) Im Landesbetrieb SBH | Schulbau Hamburg führt der bisherige Personalrat des Sondervermögens Schule - Bau und Betrieb die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, jedoch längstens bis zum 30. September 2013. Der geschäftsführende Personalrat nach Satz 1 hat unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des künftigen Personalrats zu bestellen; §§ 20 und 22 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), gelten entsprechend.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen für die Beamtinnen und Beamten sowie die Tarifbeschäftigten des „Sondervermögens Schule - Bau und Betrieb“ gelten bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen im Landesbetrieb SBH | Schulbau Hamburg fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2014.]