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Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 131

Abschnitt IV

Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der
Behörde für Justiz und Gleichstellung

Soweit in diesem Abschnitt Schriftgut nicht bezeichnet ist oder keine Aufbewahrungsfrist bestimmt wurde oder eine Aufbewahrungsfrist für bestimmtes Schriftgut zu lang oder zu kurz bemessen ist, trifft die Behördenleitung der Behörde für Justiz und Gleichstellung die Entscheidung über die Höchstfrist der Aufbewahrung. Bis zu einer Entscheidung ist die in Nummer 2.5 bestimmte Frist analog anzuwenden. Die Behördenleitung kann die Befugnis zur Bestimmung der Höchstfristen weiterübertragen.

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Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

1

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

-

 

1.1

 

a)

Bundes- und Landesgesetzgebung mit Federführung der Justiz

200 Jahre

-

 

 

 

b)

EU-Sachen mit Federführung der Justiz

200 Jahre

-

 

 

 

c)

Gesetzgebung der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit

200 Jahre

-

 

 

 

d)

Internationale Abkommen und Vereinbarungen, UNO

200 Jahre

-

 

 

 

e)

Internationale Interessengemeinschaften

200 Jahre

-

 

1.2

-

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aller Laufbahnen

50 Jahre

-

 

1.3

-

Akten über die Errichtung Gemeinsamer Prüfungsämter

200 Jahre

 

 

1.4

-

a)

Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien)

50 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstaben c und d bezeichneten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

 

 

d)

Legalisation von Urkunden

100 Jahre

 

 

1.5

-

Allgemeine Angelegenheiten in Stiftungs- und Vereinssachen

50 Jahre

-

 

2

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

2.1

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Rechtshilfesachen und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

15 Jahre

-

 

 

 

b)

Disziplinarrechtliche Vorgänge und sonstige Vorgänge über Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, die nicht in Personalakten einmünden

5 Jahre

-

 

 

 

c)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

d)

Ordensangelegenheiten, Ehrungen, Repräsentationspflichten der leitenden Beamten und Beschäftigten der Behörden

10 Jahre

-

 

 

 

e)

Veranstaltungen, Kongresse

5 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

g)

Vertretung des Fiskus, Führung fiskalischer Rechtsstreitigkeiten

10 Jahre

-

 

 

 

h)

Betriebliches Vorschlagswesen

10 Jahre

-

 

 

 

j)

Legalisation von Urkunden

100 Jahre

-

 

 

 

k)

Sicherheit und Sicherheitsmaßnahmen der Richterinnen und Richter, Wachtmeisterinnen und Wachtmeister, Bediensteten, Staatsanwälte

5 Jahre

-

Zu Buchstabe k: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende der Sicherungsmaßnahme.

 

 

l)

Unterlagen gemäß dem Bauhandbuch der Freien und Hansestadt in der jeweils geltenden Fassung

Siehe Bauhandbuch.

-

Zu Buchstabe l: Der zuständige Sachbearbeiter hat die jeweils geltende Aufbewahrungsfrist in der Akte zu notieren.

 

 

m)

Ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte, Zulassung zum Notariat

50 Jahre

-

 

 

 

n)

alle übrigen Sammelakten

5 Jahre

-

 

 

 

o)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe p.

 

 

p)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

2.2

-

Schriftgut in Sammelakten über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

 

a)

Akten über Verfahren

10 Jahre

-

 

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

100 Jahre

 

 

2.3

-

Akten über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

 

2.4

-

a)

Ermittlungsverfahren (gegen Gefangene)

Zu Buchstaben a bis g: 30 Jahre

 

 

 

 

b)

Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

c)

Straferlasse aus Anlass des Weihnachtsfestes

 

 

 

 

 

d)

Behandlung der Gefangenen im Allgemeinen

 

 

 

 

 

e)

Vollzugsplan und Förderungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

f)

Ärztliche Behandlung von Gefangenen

 

 

 

 

 

g)

Behandlungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung der Gefangenen

 

 

 

2.5

-

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

20 Jahre

-

 

3

-

Sammelakten außerhalb des Generalaktenplans über Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, insbesondere Gebäude und Grundstücksmanagement (auch Generalakten)

 

 

Zu Nummer 3: siehe Nummer 2.1 Buchstabe l.

4

-

Schriftgut über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen, Familiensachen, Strafsachen und Bußgeldverfahren, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen

2 Jahre

-

 

5

 

Notarangelegenheiten

 

 

 

 

 

a)

Personalakten der Notare und Notarassessoren

10 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist gilt nur insoweit, als dieses Schriftgut nicht an anderer Stelle aufzubewahren ist.

 

 

b)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

6

-

Akten in Stiftungs- und Vereinsangelegenheiten außerhalb des Generalaktenplans (Sonderaktenplanteil Abschnitt S) über

 

 

 

6.1

 

a)

aufgelöste Stiftungen und Vereine

10 Jahre

-

 

 

 

b)

wirtschaftliche Angelegenheiten der Stiftungen, insbesondere Jahresrechnungen und Prüfberichte

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Verfahren nach § 43 Absatz 2 BGB

10 Jahre

-

 

 

 

d)

alle Übrigen

dauernd aufzubewahren

 

 

6.2

-

Elektronische Stiftungsdatenbank

dauernd aufzubewahren