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Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 131

Abschnitt II

Zusatzbestimmung zum automatisierten Mahnverfahren

In Ergänzung zu den Bestimmungen nach Abschnitt I gilt Folgendes:

Für die im Rahmen der Bearbeitung des maschinellen Mahnverfahrens anfallenden Daten sowie das entsprechende Schriftgut sind die Aufbewahrungsbestimmungen wie folgt anzuwenden:

Die Aufbewahrungsfrist beginnt anstelle des in § 4 bezeichneten Zeitpunktes für die schriftlichen Belege mit dem Tage der Belegerfassungen, für die Daten mit dem Tag der letzten inhaltlichen Änderung.

Abschnitt I Nummer 12 ist für das automatisierte Mahnverfahren in folgender Fassung anzuwenden:

1

2

3

4

5

6

Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke

Bemerkungen

12

-

Automatisierte Mahnverfahren

 

 

 

 

 

a)

Gesamtheit der ein Verfahren betreffenden elektronisch gespeicherten Daten oder eine vollständige Wiedergabe der Verfahrensdaten

2 Jahre

Maschinell erlassene Vollstreckungsbescheide
und das Datum der Zustellung

 

 

 

b)

die Daten oder eine vollständige Wiedergabe des maschinell erlassenen Vollstreckungsbescheids und das Datum der Zustellung

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Widersprüche und Klagbegründungen

2 Jahre

-

 

 

 

d)

Monierungsantworten und Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbescheides, auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheides

3 Monate

-

 

 

 

e)

sonstige Belege

6 Monate

-

 

 

 

f)

für Fälle, die nicht maschinell weiterbearbeitet werden können (Nicht-EDV-Fälle), gelten die Bestimmungen des Abschnitts I entsprechend

 

-

 

 

 

g)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

-

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden.