Abschnitt I
Aufbewahrungsfristen
für
das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der
Justizvollzugsbehörden
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3 |
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6 |
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| Nr. |
Registerzeichen |
Angelegenheit |
Aufbewahrungsfrist |
Vor der Vernichtung |
Bemerkungen |
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| Ordentliche Gerichtsbarkeit |
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| Amtsgericht |
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| A. Allgemeines |
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| 1 |
AR |
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, |
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a) |
soweit sie Vertreterbestellungen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils geltenden Fassung betreffen |
10 Jahre |
- |
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b) |
soweit sie Schutzschriften betreffen |
1 Jahr |
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c) |
alle Übrigen |
2 Jahre |
- |
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| 2 |
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Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO) |
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- |
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a) |
Namen- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern |
dauernd aufzubewahren |
- |
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b) |
soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind |
dauernd aufzubewahren |
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c) |
alle Übrigen |
keine |
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| 3 |
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Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke. |
2 Jahre |
- |
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| 4 |
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Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 bis 58 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG) |
20 Jahre |
- |
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| B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen |
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| 12 |
B |
Mahnsachen Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt. Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Absatz 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien). Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden. Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden. |
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Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Absätze 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide beziehungsweise Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. |
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a) |
Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid beziehungsweise Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung. |
30 Jahre |
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Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung. |
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b) |
Akten und Datenbestände in übrigen Fällen |
2 Jahre |
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c) |
Erfassungsbelege und Bewegungsdateien |
3 Monate |
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Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen. |
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d) |
Workdateien |
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| 13 |
C |
Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen |
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a) |
Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 ( BGBl. I S. 1243) |
70 Jahre |
- |
Kindschaftssachen sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen gemäß § 111 Nummer 2 FamFG (siehe Nummer 111). |
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b) |
alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt E.), Entmündigungssachen |
30 Jahre |
Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c der Zivilprozessordnung - ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nummer 13 Buchstaben c und d). |
Abstammungssachen sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen gemäß § 180 FamFG (siehe Nummer 114). |
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c) |
Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b |
70 Jahre |
- |
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d) |
Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b |
70 Jahre |
- |
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e) |
bis zum 31. August 2009: Aufgebotsverfahren |
10 Jahre |
Die in Nummer 27 bezeichneten Titel. |
Aufgebotsverfahren sind seit dem 1. September 2009 gemäß §§ 433 ff. FamFG (siehe Nummer 84 Buchstabe b) dem Registerzeichen II zuzuordnen. |
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f) |
alle übrigen Akten |
5 Jahre |
Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art. |
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| 18 |
H |
a) |
Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln |
10 Jahre |
Die in Nummer 27 bezeichneten Titel. |
Die Regelunterhaltsverordnung ist seit dem 1. Januar 1998 aufgehoben, danach galt die Regelbetragsverordnung. Unterhaltssachen sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen. |
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b) |
Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind |
5 Jahre |
Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art. |
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| 19 |
- |
Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPOin der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPOniedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz |
30 Jahre |
- |
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| 20 |
J |
a) |
Akten über das Verteilungsverfahren |
2 Jahre |
Verteilungspläne (siehe Nummer 20 Buchstabe b). |
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b) |
Verteilungspläne |
30 Jahre |
- |
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| 21 |
K |
a) |
Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist |
2 Jahre |
- |
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b) |
Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist |
5 Jahre |
Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Buchstabe c). |
Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Buchstabe c). |
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c) |
Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses |
30 Jahre |
- |
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| 22 |
L |
a) |
Zwangsverwaltungsakten |
2 Jahre |
Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld. |
Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Buchstabe c und auch Nummer 134). |
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b) |
Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten |
10 Jahre |
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c) |
Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld |
30 Jahre |
- |
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| 23 |
M |
Akten über Zwangsvollstreckungssachen |
5 Jahre |
Die in Nummer 27 bezeichneten Titel. |
Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO. |
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| 24 |
IN, IK, IE |
Insolvenzakten |
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a) |
die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung |
30 Jahre |
- |
Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO. |
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b) |
die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne |
10 Jahre |
Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 296 bis 298, 300 und 303
der Insolvenzordnung - InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss |
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c) |
die übrigen Bände |
5 Jahre |
Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO(siehe Buchstabe d). |
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d) |
Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 bis 298, 300 und 303 InsO) |
30 Jahre |
- |
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e) |
Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch |
6 Monate |
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Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. |
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| 25 |
N |
Konkursakten |
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a) |
die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung |
30 Jahre |
- |
Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO. |
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b) |
die übrigen Bände |
5 Jahre |
Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Buchstabe c). |
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c) |
Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss |
30 Jahre |
- |
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| 26 |
VN |
a) |
Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung |
5 Jahre |
Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrundeliegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärung (Buchstabe b). |
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b) |
Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen |
30 Jahre |
- |
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| 27 |
- |
a) |
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EVT-VO), Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 der Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; Beschlüsse nach der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. |
30 Jahre |
- |
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (siehe § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die dreißigjährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch. |
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b) |
Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind (§§ 1934d, 1934e alte Fassung BGB) |
100 Jahre |
- |
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c) |
Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird |
100 Jahre |
- |
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| C. Straf und Bußgeldverfahren |
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| 41 |
Bs |
a) |
Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen |
5 Jahre |
Vergleiche (siehe Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48). |
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b) |
Vergleiche in Privatklagesachen |
30 Jahre |
- |
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| 42 |
Cs, Ds (früher DLs, Ds, Es) |
Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 der Strafprozessordnung - StPO) und Strafbefehle |
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a) |
wenn auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, |
30 Jahre |
- |
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b) |
wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches (StGB)auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
20 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48). |
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c) |
wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPOaus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)genannten Gründen abgelehnt worden ist, |
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Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit |
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10 Jahre |
- |
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20 Jahre |
- |
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sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB |
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d) |
wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten erkannt ist |
15 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise |
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e) |
wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
10 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise |
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f) |
wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe erkannt ist, |
5 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48). |
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g) |
wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, |
5 Jahre |
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48). |
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h) |
sonstige |
5 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48). |
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| 46 |
OWi |
Akten über |
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a) |
Erzwingungshaftverfahren |
2 Jahre |
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b) |
alle übrigen Bußgeldverfahren |
5 Jahre |
Vollstreckbare Titel, zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen (siehe Nummer 48). |
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| 48 |
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a) |
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 des Strafentschädigungsgesetzes (StrEG)zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nummer 42 Buchstabe c genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. |
30 Jahre |
- |
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b) |
nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 42 Buchstabe g genannten Akten |
10 Jahre |
- |
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| 49 |
- |
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen |
1 Jahr |
- |
Auf Anordnung der Behördenleitung der Behörde für Justiz und Gleichstellung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. |
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| D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen |
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| 71 |
- |
a) |
Grundbücher und Bahngrundbücher |
dauernd aufzubewahren |
- |
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b) |
das dazugehörige Schriftgut an Akten und Urkunden mit Ausnahme der unter den Buchstaben c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten |
dauernd aufzubewahren |
- |
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c) |
Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung |
2 Jahre |
- |
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d) |
Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften |
6 Monate |
- |
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| 73 |
HR |
a) |
Handelsregister |
dauernd aufzubewahren |
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Zu Nummern 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (zum Beispiel Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und der anderen Unterlagen beendet worden ist (vergleiche § 4 Absatz 2 Buchstabe f). |
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b) |
Handelsregisterakten |
10 Jahre |
- |
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c) |
die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung |
10 Jahre |
- |
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d) |
Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch |
6 Monate |
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Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. |
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| 73a |
PR |
a) |
Partnerschaftsregister |
dauernd aufzubewahren |
- |
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b) |
Partnerschaftsregisterakten |
10 Jahre |
- |
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c) |
Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch |
6 Monate |
- |
Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. |
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| 74 |
GR |
a) |
Güterrechtsregister |
100 Jahre |
- |
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b) |
die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten |
70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an |
- |
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c) |
Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch |
6 Monate |
- |
Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. |
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| 75 |
VR |
a) |
Vereinsregister |
dauernd aufzubewahren |
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b) |
die zum Vereinsregister gehörigen Akten |
5 Jahre |
- |
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| 76 |
GnR |
a) |
Genossenschaftsregister |
dauernd aufzubewahren |
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b) |
Liste der Genossen |
10 Jahre |
- |
Zu Buchstaben b und d: Ab dem 1. Januar 2004 durch Ablauf der Aufbewahrungsfrist gegenstandslos (Wegfall der gerichtlichen Führung der Liste der Genossen ab dem 1. Januar 1994). |
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c) |
die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten |
10 Jahre |
- |
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d) |
Beihefte zur Liste der Genossen mit den Beitrittserklärungen und den Aufkündigungen |
5 Jahre |
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e) |
die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung |
10 Jahre |
- |
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und der anderen Unterlagen beendet worden ist (vergleiche § 4 Absatz 1 Buchstabe f). |
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f) |
Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch |
6 Monate |
- |
Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. |
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| 77 |
MR |
a) |
Musterregister |
50 Jahre |
- |
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b) |
die zum Musterregister gehörigen Akten |
5 Jahre |
- |
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| 78 |
SSR |
a) |
Seeschiffsregister |
50 Jahre |
- |
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b) |
die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten |
30 Jahre |
- |
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| 79 |
BSR |
a) |
Binnenschiffsregister |
50 Jahre |
- |
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b) |
die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten |
30 Jahre |
- |
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| 80 |
SBR (früher PRS) |
a) |
Schiffsbauregister |
50 Jahre |
- |
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b) |
die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (gemäß der Schiffsregisterordnung ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten - Registerzeichen SBR) |
30 Jahre |
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| 80/1 |
LR |
a) |
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen |
50 Jahre |
- |
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b) |
die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten |
30 Jahre |
- |
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| 81 |
- |
Sammelakten in Registersachen |
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a) |
mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten |
1 Jahr |
- |
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b) |
alle sonstigen Sammelakten |
5 Jahre |
- |
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| 82 |
PK (früher Kb) |
a) |
Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) |
30 Jahre |
- |
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b) |
Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) |
30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungs- |
- |
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c) |
Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist |
5 Jahre |
- |
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| 83 |
I |
a) |
gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen, einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind |
100 Jahre |
- |
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b) |
gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen |
30 Jahre |
- |
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| 84 |
II |
Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
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a) |
soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen |
10 Jahre |
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist |
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b) |
ab dem 1. September 2009: soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen |
10 Jahre |
wie zu Buchstabe a |
Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe e. |
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c) |
soweit sie Verfahren nach den §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen |
5 Jahre |
wie zu Buchstabe a |
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d) |
soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (Allgemeine Verfügung vom 16. Januar 1945 - Deutsche Justiz S. 29) |
5 Jahre |
wie zu Buchstabe a |
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e) |
soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen |
5 Jahre |
- |
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f) |
soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen |
30 Jahre |
- |
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g) |
alle Übrigen |
30 Jahre |
- |
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h) |
Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstaben a bis c aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen. |
30 Jahre |
- |
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| 85 |
III |
Standesamtssachen |
30 Jahre |
- |
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| 86 |
- |
Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts |
10 Jahre |
- |
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| 87 |
- |
a) |
Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind |
30 Jahre |
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b) |
Sammelakten weiterer vollstreckbarer Urkunden |
30 Jahre |
- |
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| 88 |
- |
Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste |
5 Jahre |
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| 89 |
IV |
Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 der Erbhofrechtsverordnung - EHRV) |
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a) |
soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen |
5 Jahre |
- |
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b) |
sonstige |
100 Jahre |
- |
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, gegebenenfalls mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen. |
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| 90 |
- |
a) |
Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen |
30 Jahre |
- |
Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist. |
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b) |
die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege |
30 Jahre |
- |
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c) |
Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente |
100 Jahre |
- |
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| 91 |
VI |
Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen |
30 Jahre |
Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter dem Registerzeichen I eingetragene Beurkundungen |
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| 92 |
VI |
a) |
Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts |
30 Jahre |
Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nummer 92 Buchstabe b); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nummer 89 Buchstabe b genannten Unterlagen. |
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b) |
Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen |
100 Jahre |
- |
|
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| 93 |
F (bis zum 31. August 2009: VII, VIII, IX) |
Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften |
10 Jahre |
Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; siehe Nummer 93 Buchstabe a). Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter dem Registerzeichen I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 93 Buchstabe b). Aktenteile, die die in Nummer 96 Buchstaben a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen. Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104). |
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5. Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen (vergleiche § 111 Nummer 2 in Verbindung mit § 151 Nummern 4 und 5 FamFG) |
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a) |
Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) |
30 Jahre |
- |
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b) |
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter dem Registerzeichen I eingetragene Beurkundungen |
120 Jahre |
- |
Seit dem 1. September 2009 sind Abstammungssachen Familiensachen (§§ 169, 180 FamFG). |
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| 94 |
F (bis zum 31. August 2009: XVI) |
Akten über Adoptionen |
120 Jahre |
- |
Seit dem 1. September 2009 sind Adoptionssachen Familiensachen (vergleiche § 111 Nummer 4 FamFG). |
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| 95 |
XVII |
a) |
Akten über Betreuungssachen |
10 Jahre |
Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung nach § 312 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG(bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Absatz 2 BGB (siehe Buchstabe b)). Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104). |
Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren. |
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|
|
b) |
Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nummer 2 FamFG; bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB |
30 Jahre |
- |
Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren. |
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| 96 |
X |
a) |
Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (bis zum 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten) |
5 Jahre |
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5. |
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|
|
b) |
Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nummer 4 AktO) bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG) |
30 Jahre |
- |
Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren. |
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c) |
bis zum bis zum 31. August 2009: Volljährigkeitserklärungen |
30 Jahre |
- |
Seit dem 1. September 2009 Familiensache (siehe Nummer 116). |
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|
|
d) |
bis zum bis zum 31. August 2009: Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt |
120 Jahre |
- |
Seit dem 1. September 2009 Familiensache (siehe Nummer 108 Buchstabe c). |
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|
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e) |
bis zum 31. August 2009: Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen |
120 Jahre |
- |
Seit dem 1. September 2009 Familiensachen (siehe Nummer 113 Buchstabe b). |
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| 97 |
F |
Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) |
30 Jahre |
- |
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| 98 |
F |
Akten über Fürsorgeerziehung |
30 Jahre |
|
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| 99 |
XIV |
Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige) |
30 Jahre |
- |
Bei Minderjährigen findet ab dem 1. September 2009 die Nummer 111 Anwendung. |
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| 100 |
- |
Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 AktO |
5 Jahre |
- |
|
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| 101 |
- |
Akten über Stiftungen |
30 Jahre |
- |
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| 102 |
- |
Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare, und zwar |
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a) |
Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste |
5 Jahre |
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Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich. |
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b) |
Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken |
7 Jahre |
- |
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c) |
Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten |
30 Jahre |
- |
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|
d) |
Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge |
100 Jahre |
- |
Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht. |
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| 103 |
UnschZ (jetzt II) |
Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse |
5 Jahre |
- |
Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist. |
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| 104 |
- |
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind |
30 Jahre |
- |
Der Klammerzusatz entfällt, da § 168 FamFG Familiensachen betrifft. |
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| 105 |
F |
Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen gelten |
5 Jahre |
Die in Nummer 117 bezeichneten Titel. |
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei Akten über selbstständige Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, zur Regelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, nach § 4 Absatz 5. |
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| 106 |
F |
a) |
Akten über Ehesachen beziehungsweise Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte |
30 Jahre |
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 106 Buchstabe c, Vergleiche gemäß Nummer 117 Buchstabe b). |
|
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|
b) |
Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt |
20 Jahre |
Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nummer 117 aufgeführten Titel. |
|
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|
|
c) |
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten |
80 Jahre |
- |
|
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| 107 |
F |
Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen |
15 Jahre |
Die in Nummer 117 bezeichneten Titel. |
|
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| 108 |
F |
a) |
Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen |
30 Jahre |
Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 111). |
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|
|
b) |
Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten |
80 Jahre |
- |
|
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| 109 |
F |
a) |
Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind |
15 Jahre |
Die in Nummer 117 bezeichneten Titel. |
|
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|
|
b) |
Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen |
120 Jahre |
- |
Ab dem 1. September 2009 Familiensache, (vorher Nummer 96 Buchstabe d). |
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| 110 |
F |
Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB |
10 Jahre |
Entscheidungen (siehe Nummer 117). |
|
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| 111 |
F |
a) |
Akten über Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG (bis zum 31. August 2009: Akten nach § 640 Absatz 2 ZPO) |
30 Jahre |
Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Buchstabe b). |
Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nummer 3, § 169 FamFG). |
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|
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b) |
aus den Akten zu Buchstabe a Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten |
70 Jahre |
- |
wie zu Nummer 111 Buchstabe a |
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| 112 |
F |
Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2 BGB) |
5 Jahre |
- |
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| 113 |
F |
a) |
Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631 b BGB) enthalten |
30 Jahre |
- |
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5. |
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|
|
b) |
Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836 e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB |
10 Jahre |
Die in Nummer 117 bezeichneten Titel. |
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5. |
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| 114 |
F |
a) |
Akten über Abstammungssachen |
30 Jahre |
Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG(siehe Buchstabe b). Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft |
Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe b. |
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|
|
b) |
aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG |
70 Jahre |
|
Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstaben c und d. |
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|
|
c) |
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft |
120 Jahre |
|
Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 96 Buchstabe c. |
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| 115 |
F |
a) |
Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen |
5 Jahre |
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Buchstabe c). |
Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe f. |
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|
|
b) |
Akten über Gewaltschutzsachen |
5 Jahre |
wie zu Buchstabe a |
Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe f. |
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|
|
c) |
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen |
30 Jahre |
- |
|
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| 116 |
- |
a) |
Akten über Verfahren nach § 224 Absatz 2 und 3 FamFG |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger |
5 Jahre |
Die in Nummer 117 bezeichneten Titel. |
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|
|
c) |
Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln |
5 Jahre |
Die in Nummer 117 bezeichneten Titel. |
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d) |
Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens |
|
Die in Nummer 117 bezeichneten Titel. |
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5. |
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|
|
e) |
Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) |
100 Jahre |
|
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| 117 |
- |
a) |
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. |
30 Jahre |
|
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die dreißigjährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. |
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|
|
|
b) |
Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird |
100 Jahre |
|
|
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| 118 |
- |
Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 AktO |
5 Jahre |
|
Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nummer 116 Buchstabe d zu beachten. |
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| E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen |
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| 122 |
EhR |
Erbhofakten |
100 Jahre |
Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen). |
|
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| 131 |
Lw (XV) (früher LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) |
Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. |
30 Jahre |
- |
Wegen der Höfeakten siehe Nummer 140. Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht. |
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| 132 |
Lw (XV) (früher LwZ) |
Zuweisungsverfahren |
50 Jahre |
- |
|
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| 133 |
Lw (XV) (früher LwH) |
a) |
Verfahren betreffend die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen |
30 Jahre |
Hoffolgezeugnisse und Erbscheine (siehe Nummer 133 Buchstabe b). |
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|
|
|
b) |
Hoffolgezeugnisse und Erbscheine |
100 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
c) |
Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen |
50 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
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|
|
d) |
sonstige |
30 Jahre |
|
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||||||||||||||||||||||
| 134 |
Lw (XV) (früher HLw) |
Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind |
30 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 135 |
- |
Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen |
30 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 140 |
- |
Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung |
dauernd aufzubewahren |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| F. Justizverwaltungssachen |
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| 221 |
- |
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
a) |
über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien) |
20 Jahre |
- |
|
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b) |
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten |
20 Jahre |
- |
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|
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c) |
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen |
5 Jahre |
- |
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| 222 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über |
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a) |
Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder |
3 Jahre |
- |
Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 der Generalaktenverfügung (GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 221 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. |
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|
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b) |
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung |
5 Jahre |
- |
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c) |
die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen |
5 Jahre |
- |
|
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d) |
Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation |
2 Jahre |
- |
Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. |
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|
|
e) |
Fortbildungsvorgänge |
5 Jahre |
- |
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f) |
sonstige Verwaltungsangelegenheiten |
10 Jahre |
- |
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g) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden |
2 Monate |
|
Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h. |
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|
|
h) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) |
2 Jahre |
|
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| 223 |
- |
Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten |
50 Jahre |
- |
|
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| 224 |
- |
Personalakten |
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a) |
weggefallen |
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|
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b) |
der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist |
10 Jahre |
- |
Vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. |
||||||||||||||||||||||
| 225 |
- |
Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nummer 90 Buchstabe a) sowie die dazugehörigen Belege |
2 Jahre |
- |
|
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| 226 |
- |
Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher |
5 Jahre |
- |
|
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| 228 |
HL |
Hinterlegungsakten |
5 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 230 |
- |
Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren |
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|
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|
a) |
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr |
5 Jahre |
- |
|
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|
b) |
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten |
2 Jahre |
- |
|
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| Landgericht |
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| A. Allgemeines |
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| 301 |
AR |
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind |
2 Jahre |
- |
|
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| 301a |
|
Akten des Mediationsverfahrens |
5 Jahre |
|
|
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| 302 |
- |
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO) |
keine |
- |
|
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| 303 |
- |
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher |
2 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 304 |
- |
Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG) |
20 Jahre |
|
|
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| B. Zivilsachen |
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| 312 |
O |
a) |
Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
b) |
alle übrigen Akten |
5 Jahre |
Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art. |
Siehe auch Nummern 324, 326, 363. |
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| 315 |
OH |
Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind |
5 Jahre |
Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art. |
Siehe auch Nummern 324, 326, 363. |
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| 316 |
- |
Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPO alte Fassung |
30 Jahre |
- |
|
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| 317 |
R |
a) |
Akten über Ehesachen |
20 Jahre |
|
Betrifft Altverfahren vor 1977. |
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|
|
|
b) |
Akten über Kindschafts- und Entmündigungssachen |
30 Jahre |
|
Betrifft Altverfahren vor 1977. |
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|
|
|
c) |
Urteile aus den unter den Buchstaben a und b genannten Akten |
50 Jahre |
- |
Betrifft Altverfahren vor 1977. |
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|
|
|
d) |
Sonderhefte über einstweilige Anordnungen in Ehesachen |
5 Jahre |
- |
Betrifft Altverfahren vor 1977. |
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| 318 |
S |
Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken |
5 Jahre |
Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art. |
|
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| 319 |
SH |
Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens |
2 Jahre |
Vergleiche (siehe Nummer 321 Buchstabe a). |
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| 320 |
T |
Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken |
5 Jahre |
Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art. |
|
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| 321 |
- |
a) |
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile und Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. |
30 Jahre |
- |
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die dreißigjährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. |
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|
|
|
b) |
Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind (§§ 1934d, 1934e BGB alte Fassung) |
100 Jahre |
- |
|
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|
|
|
c) |
Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird |
100 Jahre |
- |
|
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| 322 |
- |
Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen |
2 Jahre |
- |
|
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| 323 |
- |
Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO |
2 Jahre |
- |
|
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| 324 |
O, OH (VH) |
a) |
Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe |
5 Jahre |
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Buchstabe b). |
|
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|
|
|
b) |
Entscheidungen und Vergleiche in den zu Nummer 324 Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. |
30 Jahre |
|
|
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| 325 |
- |
Akten über Stiftungen |
30 Jahre |
- |
|
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| 326 |
O, OH (AktG) (früher AktE) |
Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz |
30 Jahre |
- |
|
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| C. Straf- und Bußgeldverfahren |
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| 341 |
- |
Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken |
30 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 342 |
- |
Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberstem Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe b AktO) |
5 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 344 |
StVK beziehungsweise Vollz |
Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in Verbindung mit § 130 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) |
10 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 345 |
BwH |
Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer |
6 Jahre |
- |
|
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| 346 |
GerH |
Sammelakten der Gerichtshelfer |
5 Jahre |
- |
|
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| 347 |
FA |
Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte |
10 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 348 |
- |
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen |
1 Jahr |
- |
Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. |
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| D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts |
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| 361 |
- |
Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) |
30 Jahre |
- |
|
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| 362 |
- |
Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) |
30 Jahre |
- |
|
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| 363 |
O, OH (Wp) |
Akten über Wertpapierbereinigungssachen |
10 Jahre |
- |
|
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| E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen |
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| 371 |
- |
Akten über Dienststrafsachen |
30 Jahre |
- |
|
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| 372 |
- |
Akten über berufsgerichtliche Verfahren |
|
|
|
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|
|
|
a) |
in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
b) |
alle Übrigen |
20 Jahre |
- |
|
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| 373 |
- |
Akten der Richterdienstgerichte über |
|
|
|
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|
|
|
a) |
Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
alle anderen Disziplinarverfahren |
20 Jahre |
- |
|
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|
|
|
c) |
Versetzungs- und Prüfungsverfahren |
20 Jahre |
- |
|
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| F. Justizverwaltungssachen |
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| 381 |
- |
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) |
|
|
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|
a) |
über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien) |
20 Jahre |
- |
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|
|
b) |
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten |
20 Jahre |
- |
|
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|
|
|
c) |
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen |
5 Jahre |
- |
|
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| 382 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über |
|
|
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|
|
|
a) |
Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23, Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder |
3 Jahre |
- |
Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 381 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. |
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|
|
|
b) |
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung |
5 Jahre |
- |
|
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|
|
c) |
weggefallen |
|
|
|
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|
|
|
d) |
die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen |
10 Jahre |
- |
|
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|
|
e) |
Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation |
2 Jahre |
- |
Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. |
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|
|
|
f) |
Fortbildungsvorgänge |
5 Jahre |
|
|
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|
|
|
g) |
sonstige Verwaltungsangelegenheiten |
10 Jahre |
|
|
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|
|
|
h) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden |
2 Monate |
|
Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe i. |
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|
|
|
i) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) |
2 Jahre |
|
|
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| 383 |
- |
Sammelakten über Ehelicherklärungen |
100 Jahre |
- |
|
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| 385 |
- |
Personalakten |
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|
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|
a) |
weggefallen |
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|
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|
|
b) |
der Notare, Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist |
10 Jahre |
Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 385 Buchstabe c). |
Vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. |
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|
|
|
c) |
Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben |
100 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
| 387 |
- |
Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren |
|
|
|
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|
|
|
a) |
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr |
5 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten |
2 Jahre |
- |
|
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| Oberlandesgericht |
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| A. Allgemeines |
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| 401 |
AR |
a) |
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten |
2 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes |
5 Jahre |
- |
|
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| 402 |
- |
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen |
keine |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 403 |
- |
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 506) |
2 Jahre |
- |
|
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| B. Zivil- und Familiensachen |
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| 410 |
Sch |
a) |
Akten über schiedsrichterliche Verfahren |
5 Jahre |
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Buchstabe b). |
|
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|
|
|
b) |
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit |
30 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
| 410a |
SchH |
a) |
Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ZPO genannten Fällen |
5 Jahre |
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse (siehe Buchstabe b). |
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind |
30 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
| 411 |
U, UF |
a) |
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken |
5 Jahre |
Entscheidungen und Vergleiche (siehe Buchstaben b und c). |
|
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|
|
b) |
Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
|
c) |
Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird |
100 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
| 412 |
UH, UFH |
a) |
Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind |
2 Jahre |
Vergleiche |
|
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|
|
b) |
Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a |
30 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
| 413 |
W, WF |
a) |
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken |
5 Jahre |
Vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Buchstabe b). |
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a |
30 Jahre |
Zwischenentscheidungen (siehe Buchstabe a). |
|
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| 414 |
- |
Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen |
2 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 415 |
- |
Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO |
2 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 416 |
OLG II |
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz. |
30 Jahre |
- |
|
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| 417 |
FS I |
Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen |
50 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 418 |
FS II |
Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen |
50 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 419 |
- |
Akten über Stiftungen |
30 Jahre |
- |
|
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| 420 |
VA |
Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten) |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
a) |
wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt |
2 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
in allen übrigen Fällen |
30 Jahre |
- |
|
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| 421 |
REMiet |
Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen |
30 Jahre |
|
|
|||||||||||||||||||||||
| C. Strafsachen und Bußgeldsachen |
||||||||||||||||||||||||||||
| 431 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken |
10 Jahre |
Urteile und Beschlüsse |
|
|||||||||||||||||||||||
| 432 |
- |
Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberstem Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe b AktO) |
5 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 433 |
- |
Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten |
30 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 434 |
VAs |
Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen) |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
a) |
wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt |
5 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
in allen übrigen Fällen |
30 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
| 435 |
- |
Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG in Verbindung mit § 130 HmbStVollzG |
30 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 436 |
- |
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen |
1 Jahr |
- |
Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. |
|||||||||||||||||||||||
| D. Landwirtschaftssachen |
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| 451 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken |
30 Jahre |
- |
|
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| 452 |
- |
Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen |
5 Jahre |
- |
|
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| E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts |
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| 471 |
- |
a) |
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) |
10 Jahre |
Entscheidungen (siehe Buchstabe b). |
|
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|
|
b) |
Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a |
30 Jahre |
- |
|
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| 472 |
- |
a) |
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) |
10 Jahre |
Entscheidungen (siehe Buchstabe b). |
|
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|
|
b) |
Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a |
30 Jahre |
- |
|
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| 473 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen |
10 Jahre |
- |
|
|||||||||||||||||||||||
| 475 |
Kart (früher Kart V, Kart B, Kart) |
a) |
Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
10 Jahre |
Beschlüsse |
|
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|
|
|
b) |
Beschlüsse |
30 Jahre |
|
|
||||||||||||||||||||||
| 476 |
Verg |
a) |
Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen |
10 Jahre |
Beschlüsse |
|
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|
|
|
b) |
Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a |
30 Jahre |
- |
|
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| 477 |
- |
a) |
Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG |
10 Jahre |
Beschlüsse |
|
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|
|
|
b) |
Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
Kap, AktG |
c) |
Akten |
30 Jahre |
- |
|
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| F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen |
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| 491 |
- |
Akten über Dienststrafverfahren |
30 Jahre |
- |
|
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| 492 |
Not |
Akten über |
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|
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|
a) |
Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
alle anderen Disziplinarverfahren |
20 Jahre |
- |
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|
|
c) |
Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO |
30 Jahre |
- |
|
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| 493 |
AGH |
a) |
Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 ff., 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO) |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist |
50 Jahre |
- |
|
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|
|
|
c) |
alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten |
30 Jahre |
- |
|
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| 494 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren |
20 Jahre |
- |
|
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| 495 |
DG, DGH |
Akten der Richterdienstgerichte über |
|
|
|
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|
|
|
a) |
Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
alle anderen Disziplinarverfahren |
20 Jahre |
- |
|
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|
|
|
c) |
Versetzungs- und Prüfungsverfahren |
20 Jahre |
- |
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| G. Justizverwaltungssachen |
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| 501 |
- |
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) |
|
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|
a) |
über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien) |
20 Jahre |
- |
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|
|
|
b) |
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten |
20 Jahre |
- |
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|
|
c) |
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen |
5 Jahre |
- |
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| 502 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über |
|
|
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|
|
a) |
Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder |
3 Jahre |
- |
Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 501 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. |
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|
|
|
b) |
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung |
5 Jahre |
- |
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|
|
c) |
Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen |
5 Jahre |
- |
|
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|
|
d) |
weggefallen |
|
|
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|
e) |
die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen |
10 Jahre |
- |
|
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|
|
f) |
Fortbildungsvorgänge |
5 Jahre |
- |
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|
|
g) |
sonstige Verwaltungsangelegenheiten |
10 Jahre |
- |
|
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|
|
|
h) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden |
2 Monate |
- |
Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe i. |
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|
|
|
i) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) |
2 Jahre |
- |
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| 503 |
- |
Sammelakten über Ehelicherklärungen |
100 Jahre |
|
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| 504 |
- |
Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen |
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|
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|
|
|
a) |
Akten über Verfahren |
2 Jahre |
- |
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|
|
b) |
Anträge und Entscheidungen |
80 Jahre |
- |
|
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| 505 |
- |
Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer |
2 Jahre |
- |
|
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| 506 |
- |
Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten |
100 Jahre |
- |
|
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| 507 |
- |
Personalakten |
|
|
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|
|
|
a) |
weggefallen |
|
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|
|
b) |
der Notare und Notarassessoren |
10 Jahre |
Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Buchstabe c). |
|
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|
|
|
c) |
Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben |
100 Jahre |
- |
|
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| 509 |
- |
Akten über |
|
|
Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. |
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|
|
a) |
die Prüfung von Rechtskandidaten und Referendaren |
|
- |
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|
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|
5 Jahre |
- |
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|
|
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|
50 Jahre |
- |
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|
|
b) |
die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten |
10 Jahre |
- |
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|
|
c) |
die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten |
5 Jahre |
- |
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| 510 |
- |
Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis |
5 Jahre |
- |
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| 511 |
- |
Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren |
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|
|
a) |
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr |
5 Jahre |
- |
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|
b) |
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten |
2 Jahre |
- |
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| Staatsanwaltschaft |
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| A. Allgemeines |
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| 601 |
AR |
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind |
5 Jahre |
- |
|
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| 602 |
- |
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei (§ 7 Absatz 8 AktO) |
keine |
- |
|
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| 603 |
- |
a) |
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke |
2 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
die Listen der Überführungsstücke |
5 Jahre |
- |
|
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| B. Zivilsachen |
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| 611 |
- |
Akten über Zivilsachen |
5 Jahre |
- |
|
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| C. Strafsachen |
|
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| 622 |
Js/UJs |
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über |
|
|
Zu Nummern 622, 624 und 721: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist. |
|
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|
|
|
a) |
Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen) |
30 Jahre |
- |
|
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|
|
|
b) |
Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) |
20 Jahre |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
c) |
Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind |
|
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Buchstabe e). |
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
10 Jahre |
|
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|
|
|
|
|
20 Jahre |
|
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|
|
|
d) |
sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist |
5 Jahre |
- |
|
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|
|
|
e) |
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Buchstabe c genannten Akten |
30 Jahre |
- |
|
||||||||||||||||||||||
| 624 |
Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) |
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle |
|
|
Siehe Bemerkung zu Nummer 622. |
|
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| a) |
in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, |
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, |
30 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
c) |
wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
30 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
d) |
wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, § 182 StGBoder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
20 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 629). |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
e) |
wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, |
|
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
10 Jahre |
|
|
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|
|
|
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|
20 Jahre |
|
|
|
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|
|
|
f) |
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre erkannt ist, |
15 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 629). |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
g) |
wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
10 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
h) |
wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, |
5 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
i) |
wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, |
5 Jahre |
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
j) |
sonstige |
5 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise |
|
|
|||||||||||||||||||||
| 628 |
Js (OWi) |
Akten über |
|
|
|
|
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|
|
|
a) |
Erzwingungshaftverfahren |
2 Jahre |
|
|
|
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|
|
|
b) |
alle übrigen Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidungen) |
5 Jahre |
Vollstreckbare Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) |
|
|
|||||||||||||||||||||
| 629 |
- |
a) |
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nummer 624 Buchstabe d genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. |
30 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 624 Buchstabe h genannten Akten |
10 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
| 633 |
- |
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen |
1 Jahr |
- |
Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. |
|
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| D. Justizverwaltungssachen |
|
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| 651 |
- |
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) |
|
|
|
|
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|
|
|
a) |
über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen) |
20 Jahre |
- |
|
|
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|
|
|
b) |
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten |
20 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
c) |
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen |
5 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
| 652 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
a) |
Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder |
3 Jahre |
- |
Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 651 Buchstabe b) zu bringen sind. |
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung |
5 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
c) |
die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen |
10 Jahre |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
d) |
Fortbildungsvorgänge |
5 Jahre |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
e) |
sonstige Verwaltungsangelegenheiten |
10 Jahre |
|
|
|
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|
|
|
f) |
Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren |
5 Jahre |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
g) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden |
2 Monate |
|
Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h. |
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
h) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) |
2 Jahre |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
| 653 |
- |
weggefallen |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
| 654 |
- |
Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
a) |
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr |
5 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten |
2 Jahre |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
| Generalstaatsanwaltschaft |
|
|||||||||||||||||||||||||||
| A. Allgemeines |
|
|||||||||||||||||||||||||||
| 701 |
AR |
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind |
5 Jahre |
- |
|
|
||||||||||||||||||||||
| 702 |
- |
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO) |
keine |
- |
|
|
||||||||||||||||||||||
| 703 |
- |
a) |
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke |
2 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
die Listen der Überführungsstücke |
5 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
| B. Zivilsachen |
|
|||||||||||||||||||||||||||
| 711 |
Rs |
Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 AktO) |
5 Jahre |
- |
|
|
||||||||||||||||||||||
| C. Strafsachen |
|
|||||||||||||||||||||||||||
| 721 |
OJs |
Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht |
|
|
Siehe Bemerkung zu Nummer 622. |
|
||||||||||||||||||||||
|
|
|
a) |
in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, |
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
b) |
wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, |
30 Jahre |
- |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
c) |
wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
30 Jahre |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
d) |
wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, § 182 oder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
20 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 722). |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
e) |
wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist |
|
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
10 Jahre |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
20 Jahre |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
f) |
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
15 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 722). |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
g) |
wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, |
10 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 722). |
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h) |
wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, |
5 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise |
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i) |
wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, |
5 Jahre |
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise. (siehe Nummer 722). |
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j) |
sonstige |
5 Jahre |
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise |
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| 722 |
- |
a) |
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge, bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 721 Buchstabe d genannten Akten. |
30 Jahre |
- |
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b) |
nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 721 Buchstabe h genannten Akten |
10 Jahre |
- |
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| 723 |
Zs |
Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind |
5 Jahre |
- |
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| 724 |
Ausl |
Auslieferungssachen |
10 Jahre |
- |
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| 726 |
- |
Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen |
5 Jahre |
- |
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| 728 |
- |
Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) |
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a) |
soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind |
50 Jahre |
- |
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b) |
sonstige |
10 Jahre |
- |
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| 729 |
- |
Akten über Verfahren nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) |
5 Jahre |
- |
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| 730 |
- |
Handakten über Kartellbußgeldsachen |
10 Jahre |
- |
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| D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen |
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| 741 |
- |
Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte |
10 Jahre |
- |
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| 742 |
- |
Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare |
10 Jahre |
- |
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| 743 |
- |
a) |
Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden |
10 Jahre |
- |
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b) |
Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind |
10 Jahre |
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c) |
Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist |
40 Jahre |
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d) |
alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten |
20 Jahre |
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| 744 |
- |
a) |
Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist |
30 Jahre |
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b) |
alle Übrigen |
20 Jahre |
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c) |
Sammelakten über Rügebescheide |
10 Jahre |
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| E. Justizverwaltungssachen |
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| 751 |
- |
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) |
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a) |
über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen) |
20 Jahre |
- |
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b) |
über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten |
20 Jahre |
- |
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c) |
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen |
5 Jahre |
- |
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| 752 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über |
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a) |
Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder |
3 Jahre |
- |
Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 751 Buchstabe b) zu bringen sind. |
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b) |
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung |
5 Jahre |
- |
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c) |
die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen |
10 Jahre |
- |
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d) |
Fortbildungsvorgänge |
5 Jahre |
- |
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e) |
sonstige Verwaltungsangelegenheiten |
10 Jahre |
- |
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f) |
Berichte der Staatsanwaltschaften |
20 Jahre |
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g) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden |
2 Monate |
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Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h. |
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|
h) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) |
2 Jahre |
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| 753 |
- |
weggefallen |
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| 755 |
- |
Akten über Unfallfürsorge für Gefangene |
20 Jahre |
- |
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| 756 |
- |
Akten über |
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a) |
die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten |
10 Jahre |
- |
Zu den Buchstaben a und b: Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. |
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b) |
die Prüfung von Amtsanwälten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten |
10 Jahre |
- |
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| 757 |
- |
Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften |
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a) |
Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr |
5 Jahre |
- |
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b) |
sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten |
2 Jahre |
- |
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| 758 |
StrEs |
Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem Strafentschädigungsgesetz (StrEG) |
5 Jahre |
- |
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| Justizvollzugsbehörden |
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| A. Allgemeines |
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| 801 |
- |
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher |
5 Jahre |
- |
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| B. Justizverwaltungssachen |
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| 811 |
- |
a) |
Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter Buchstabe b bezeichneten Beiakten |
20 Jahre |
- |
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|
b) |
Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung |
5 Jahre |
- |
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| 812 |
- |
Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über |
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|
a) |
Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung |
5 Jahre |
- |
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b) |
sonstige Verwaltungsangelegenheiten |
10 Jahre |
- |
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|
c) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden |
2 Monate |
- |
Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe d. |
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|
d) |
Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) |
2 Jahre |
- |
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| 813 |
- |
weggefallen |
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| 814 |
- |
Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten |
10 Jahre |
- |
Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. |
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| 815 |
- |
Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten |
20 Jahre |
- |
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| C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten |
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| 821 |
- |
Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher |
10 Jahre |
- |
Zu den Nummern 821 bis 824: |
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| 822 |
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a) |
Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen |
2 Jahre |
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b) |
die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher |
5 Jahre |
- |
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| 823 |
- |
Personalakten der Gefangenen |
10 Jahre |
- |
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| 824 |
- |
Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene |
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a) |
wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist |
10 Jahre |
- |
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b) |
im Übrigen |
20 Jahre |
- |
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| 825 |
- |
Kriminologische Untersuchungsakten |
30 Jahre |
- |
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| 826 |
- |
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen |
1 Jahr |
- |
Auf Anordnung der Behördenleitung der Behörde für Justiz und Gleichstellung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. |
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| D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten |
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| 831 |
- |
Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse |
10 Jahre |
- |
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| 832 |
- |
a) |
Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender |
2 Jahre |
- |
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|
b) |
die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder |
2 Jahre |
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| 833 |
- |
Personalakten der Arrestanten |
10 Jahre |
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