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Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 131

Abschnitt I

Aufbewahrungsfristen
für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

1

2

3

4

5

6

Nr.

Registerzeichen

Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist

Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke

Bemerkungen

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Amtsgericht

A. Allgemeines

1

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,

 

 

 

 

 

a)

soweit sie Vertreterbestellungen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils geltenden Fassung betreffen

10 Jahre

-

 

 

 

b)

soweit sie Schutzschriften betreffen

1 Jahr

 

 

 

 

c)

alle Übrigen

2 Jahre

-

 

2

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO)

 

-

 

 

 

a)

Namen- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

c)

alle Übrigen

keine

-

 

3

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.
Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 223).

2 Jahre

-

 

4

 

Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 bis 58 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG)

20 Jahre

-

 

B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

12

B

Mahnsachen

Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt.

Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Absatz 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).

Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.

Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.

 

 

Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Absätze 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide beziehungsweise Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.

Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.

 

 

a)

Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid beziehungsweise Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist

Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.

30 Jahre

 

Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.

 

 

b)

Akten und Datenbestände in übrigen Fällen

2 Jahre

 

 

 

 

c)

Erfassungsbelege und Bewegungsdateien

3 Monate

 

 

 

 

 

Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.

 

 

 

 

d)

Workdateien

-

 

 

13

C

Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen

 

 

 

 

 

a)

Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 ( BGBl. I S. 1243)

70 Jahre

-

Kindschaftssachen sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen gemäß § 111 Nummer 2 FamFG (siehe Nummer 111).

 

 

b)

alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt E.), Entmündigungssachen

30 Jahre

Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c der Zivilprozessordnung - ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nummer 13 Buchstaben c und d).

Abstammungssachen sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen gemäß § 180 FamFG (siehe Nummer 114).

 

 

c)

Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahre

-

 

 

 

d)

Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahre

-

 

 

 

e)

bis zum 31. August 2009: Aufgebotsverfahren

10 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel.

Aufgebotsverfahren sind seit dem 1. September 2009 gemäß §§ 433 ff. FamFG (siehe Nummer 84 Buchstabe b) dem Registerzeichen II zuzuordnen.

 

 

f)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

 

18

H

a)

Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

10 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel.

Die Regelunterhaltsverordnung ist seit dem 1. Januar 1998 aufgehoben, danach galt die Regelbetragsverordnung. Unterhaltssachen sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen.

 

 

b)

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

 

19

-

Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPOin der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPOniedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz

30 Jahre

-

 

20

J

a)

Akten über das Verteilungsverfahren

2 Jahre

Verteilungspläne (siehe Nummer 20 Buchstabe b).

 

 

 

b)

Verteilungspläne

30 Jahre

-

 

21

K

a)

Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist

5 Jahre

Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Buchstabe c).

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Buchstabe c).

 

 

c)

Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses

30 Jahre

-

 

22

L

a)

Zwangsverwaltungsakten

2 Jahre

Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld.

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Buchstabe c und auch Nummer 134).

 

 

b)

Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

30 Jahre

-

 

23

M

Akten über Zwangsvollstreckungssachen

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel.

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO.

24

IN, IK, IE

Insolvenzakten

 

 

 

 

 

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

-

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO.

 

 

b)

die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne

10 Jahre

Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 296 bis 298, 300 und 303 der Insolvenzordnung - InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss
(siehe Buchstabe d).

 

 

 

c)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO(siehe Buchstabe d).

 

 

 

d)

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 bis 298, 300 und 303 InsO)

30 Jahre

-

 

 

 

e)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. 

25

N

Konkursakten

 

 

 

 

 

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

-

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO.

 

 

b)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Buchstabe c).

 

 

 

c)

Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss

30 Jahre

-

 

26

VN

a)

Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung

5 Jahre

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrundeliegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärung (Buchstabe b).

 

 

 

b)

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen

30 Jahre

-

 

27

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EVT-VO), Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 der Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; Beschlüsse nach der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

-

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (siehe § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die dreißigjährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.

 

 

b)

Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind (§§ 1934d, 1934e alte Fassung BGB)

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

C. Straf und Bußgeldverfahren

41

Bs

a)

Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen

5 Jahre

Vergleiche (siehe Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48).

 

 

 

b)

Vergleiche in Privatklagesachen

30 Jahre

-

 

42

Cs, Ds (früher DLs, Ds, Es)

Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 der Strafprozessordnung - StPO) und Strafbefehle

 

 

 

 

 

a)

wenn auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

b)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches (StGB)auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

20 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48).

 

 

 

c)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPOaus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)genannten Gründen abgelehnt worden ist,

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nummer 48).

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

-

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens

20 Jahre

-

 

 

 

sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB

 

 

 

 

 

d)

wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten erkannt ist

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 48).

 

 

 

e)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 48).

 

 

 

f)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48).

 

 

 

g)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48).

 

 

 

h)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 48).

 

46

OWi

Akten über

 

 

 

 

 

a)

Erzwingungshaftverfahren

2 Jahre

 

 

 

 

b)

alle übrigen Bußgeldverfahren

5 Jahre

Vollstreckbare Titel, zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen (siehe Nummer 48).

 

48

-

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 des Strafentschädigungsgesetzes (StrEG)zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nummer 42 Buchstabe c genannten Akten.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

-

 

 

 

b)

nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 42 Buchstabe g genannten Akten

10 Jahre

-

 

49

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung der Behörde für Justiz und Gleichstellung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen

71

-

a)

Grundbücher und Bahngrundbücher

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

das dazugehörige Schriftgut an Akten und Urkunden mit Ausnahme der unter den Buchstaben c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

c)

Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung

2 Jahre

-

 

 

 

d)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften

6 Monate

-

 

73

HR

a)

Handelsregister

dauernd aufzubewahren

 

Zu Nummern 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (zum Beispiel Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und der anderen Unterlagen beendet worden ist (vergleiche § 4 Absatz 2 Buchstabe f).

 

 

b)

Handelsregisterakten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

-

 

 

 

d)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. 

73a

PR

a)

Partnerschaftsregister

dauernd aufzubewahren

-

 

 

 

b)

Partnerschaftsregisterakten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

-

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. 

74

GR

a)

Güterrechtsregister

100 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten

70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an

-

 

 

 

c)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

-

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden. 

75

VR

a)

Vereinsregister

dauernd aufzubewahren

 

 

 

 

b)

die zum Vereinsregister gehörigen Akten

5 Jahre

-

 

76

GnR

a)

Genossenschaftsregister

dauernd aufzubewahren

 

 

 

 

b)

Liste der Genossen

10 Jahre

-

Zu Buchstaben b und d:

Ab dem 1. Januar 2004 durch Ablauf der Aufbewahrungsfrist gegenstandslos (Wegfall der gerichtlichen Führung der Liste der Genossen ab dem 1. Januar 1994).

 

 

c)

die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten

10 Jahre

-

 

 

d)

Beihefte zur Liste der Genossen mit den Beitrittserklärungen und den Aufkündigungen

5 Jahre

 

 

 

e)

die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und der anderen Unterlagen beendet worden ist (vergleiche § 4 Absatz 1 Buchstabe f).

 

 

f)

Eingangs- und Ausgangsdateien im elektronischen Datenaustausch

6 Monate

-

Die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem die Dateien empfangen beziehungsweise abgesandt wurden.

77

MR

a)

Musterregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Musterregister gehörigen Akten

5 Jahre

-

 

78

SSR

a)

Seeschiffsregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

79

BSR

a)

Binnenschiffsregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

80

SBR (früher PRS)

a)

Schiffsbauregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (gemäß der Schiffsregisterordnung ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten - Registerzeichen SBR)

30 Jahre

 

 

80/1

LR

a)

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

81

-

Sammelakten in Registersachen

 

 

 

 

 

a)

mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten

1 Jahr

-

 

 

 

b)

alle sonstigen Sammelakten

5 Jahre

-

 

82

PK (früher Kb)

a)

Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungs-
vertrages an

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist

5 Jahre

-

 

83

I

a)

gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen, einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind

100 Jahre

-

 

 

 

b)

gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen

30 Jahre

-

 

84

II

Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

 

 

 

 

a)

soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen

10 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist
(siehe Buchstabe h).

 

 

 

b)

ab dem 1. September 2009: soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen

10 Jahre

wie zu Buchstabe a

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe e.

 

 

c)

soweit sie Verfahren nach den §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen

5 Jahre

wie zu Buchstabe a

 

 

 

d)

soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (Allgemeine Verfügung vom 16. Januar 1945 - Deutsche Justiz S. 29)

5 Jahre

wie zu Buchstabe a

 

 

 

e)

soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

f)

soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen

30 Jahre

-

 

 

 

g)

alle Übrigen

30 Jahre

-

 

 

 

h)

Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstaben a bis c aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

 

85

III

Standesamtssachen

30 Jahre

-

 

86

-

Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts

10 Jahre

-

 

87

-

a)

Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind

30 Jahre

 

 

 

 

b)

Sammelakten weiterer vollstreckbarer Urkunden

30 Jahre

-

 

88

-

Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

 

 

89

IV

Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 der Erbhofrechtsverordnung - EHRV)

 

 

 

 

 

a)

soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige

100 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, gegebenenfalls mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen.

90

-

a)

Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen

30 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.

 

 

b)

die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente

100 Jahre

-

 

91

VI

Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen

30 Jahre

Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter dem Registerzeichen I eingetragene Beurkundungen
(siehe Nummer 83 Buchstabe a).

 

92

VI

a)

Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts

30 Jahre

Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nummer 92 Buchstabe b); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nummer 89 Buchstabe b genannten Unterlagen.

 

 

 

b)

Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen

100 Jahre

-

 

93

F (bis zum 31. August 2009: VII, VIII, IX)

Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften

10 Jahre

Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; siehe Nummer 93 Buchstabe a). Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter dem Registerzeichen I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 93 Buchstabe b). Aktenteile, die die in Nummer 96 Buchstaben a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen. Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104).

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5.

Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften sind seit dem 1. September 2009 Familiensachen (vergleiche § 111 Nummer 2 in Verbindung mit § 151 Nummern 4 und 5 FamFG)

 

 

a)

Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter dem Registerzeichen I eingetragene Beurkundungen

120 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 sind Abstammungssachen Familiensachen (§§ 169, 180 FamFG).

94

F (bis zum 31. August 2009: XVI)

Akten über Adoptionen

120 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 sind Adoptionssachen Familiensachen (vergleiche § 111 Nummer 4 FamFG).

95

XVII

a)

Akten über Betreuungssachen

10 Jahre

Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung nach § 312 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG(bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Absatz 2 BGB (siehe Buchstabe b)). Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104).

Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nummer 2 FamFG; bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB

30 Jahre

-

Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren.

96

X

a)

Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (bis zum 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten)

5 Jahre

 

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5.

 

 

b)

Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nummer 4 AktO) bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG)

30 Jahre

-

Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren.

 

 

c)

bis zum bis zum 31. August 2009: Volljährigkeitserklärungen

30 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 Familiensache (siehe Nummer 116).

 

 

d)

bis zum bis zum 31. August 2009: Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt

120 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 Familiensache (siehe Nummer 108 Buchstabe c).

 

 

e)

bis zum 31. August 2009: Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

-

Seit dem 1. September 2009 Familiensachen (siehe Nummer 113 Buchstabe b).

97

F
(bis 31. August 2009: XI)

Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten)

30 Jahre

-

 

98

F
(bis 31. August 2009: XII)

Akten über Fürsorgeerziehung

30 Jahre

 

 

99

XIV

Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige)

30 Jahre

-

Bei Minderjährigen findet ab dem 1. September 2009 die Nummer 111 Anwendung.

100

-

Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 AktO

5 Jahre

-

 

101

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

102

-

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare, und zwar

 

 

 

 

 

a)

Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

 

Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.

 

 

b)

Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken

7 Jahre

-

 

 

 

c)

Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten

30 Jahre

-

 

 

 

d)

Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge

100 Jahre

-

Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.

103

UnschZ (jetzt II)

Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

5 Jahre

-

Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.

104

-

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind

30 Jahre

-

Der Klammerzusatz entfällt, da § 168 FamFG Familiensachen betrifft.

105

F

Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen gelten

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei Akten über selbstständige Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, zur Regelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, nach § 4 Absatz 5.

106

F

a)

Akten über Ehesachen beziehungsweise Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 106 Buchstabe c, Vergleiche gemäß Nummer 117 Buchstabe b).

 

 

 

b)

Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt

20 Jahre

Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nummer 117 aufgeführten Titel.

 

 

 

c)

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten

80 Jahre

-

 

107

F

Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen

15 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

 

108

F

a)

Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 111).

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten

80 Jahre

-

 

109

F

a)

Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind

15 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

 

 

 

b)

Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

-

Ab dem 1. September 2009 Familiensache, (vorher Nummer 96 Buchstabe d).

110

F

Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Nummer 117).

 

111

F

a)

Akten über Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG (bis zum 31. August 2009: Akten nach § 640 Absatz 2 ZPO)

30 Jahre

Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Buchstabe b).

Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nummer 3, § 169 FamFG).

 

 

b)

aus den Akten zu Buchstabe a Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten

70 Jahre

-

wie zu Nummer 111 Buchstabe a

112

F

Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2 BGB)

5 Jahre

-

 

113

F

a)

Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631 b BGB) enthalten

30 Jahre

-

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5.

 

 

b)

Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836 e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB

10 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5.

114

F

a)

Akten über Abstammungssachen

30 Jahre

Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG(siehe Buchstabe b).

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft
(siehe Buchstabe c).

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe b.

 

 

b)

aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG

70 Jahre

 

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstaben c und d.

 

 

c)

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft

120 Jahre

 

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 96 Buchstabe c.

115

F

a)

Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Buchstabe c).

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe f.

 

 

b)

Akten über Gewaltschutzsachen

5 Jahre

wie zu Buchstabe a

Bis zum 31. August 2009 siehe Nummer 13 Buchstabe f.

 

 

c)

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen

30 Jahre

-

 

116

-

a)

Akten über Verfahren nach § 224 Absatz 2 und 3 FamFG

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

 

 

 

c)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

 

 

 

d)

Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens

 

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel.

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5.

 

 

e)

Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)

100 Jahre

 

 

117

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

 

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die dreißigjährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

 

 

b)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

 

 

118

-

Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 AktO

5 Jahre

 

Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nummer 116 Buchstabe d zu beachten.

E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

122

EhR

Erbhofakten

100 Jahre

Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen).

 

131

Lw (XV) (früher LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)

Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

Wegen der Höfeakten siehe Nummer 140.

Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.

132

Lw (XV) (früher LwZ)

Zuweisungsverfahren

50 Jahre

-

 

133

Lw (XV) (früher LwH)

a)

Verfahren betreffend die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen

30 Jahre

Hoffolgezeugnisse und Erbscheine (siehe Nummer 133 Buchstabe b).

 

 

 

b)

Hoffolgezeugnisse und Erbscheine

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen

50 Jahre

-

 

 

 

d)

sonstige

30 Jahre

 

 

134

Lw (XV) (früher HLw)

Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

-

 

135

-

Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen

30 Jahre

-

 

140

-

Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung

dauernd aufzubewahren

-

 

F. Justizverwaltungssachen

221

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

222

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 der Generalaktenverfügung (GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 221 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

5 Jahre

-

 

 

 

d)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

-

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

e)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

f)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

g)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h. 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

223

-

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

50 Jahre

-

 

224

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

weggefallen

 

 

 

 

 

b)

der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist

10 Jahre

-

Vergleiche § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

225

-

Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nummer 90 Buchstabe a) sowie die dazugehörigen Belege

2 Jahre

-

 

226

-

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher

5 Jahre

-

 

228

HL

Hinterlegungsakten

5 Jahre

-

 

230

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Landgericht

A. Allgemeines

301

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

2 Jahre

-

 

301a

 

Akten des Mediationsverfahrens

5 Jahre

 

 

302

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO)

keine

-

 

303

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

304

-

Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)

20 Jahre

 

 

B. Zivilsachen

312

O

a)

Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

Siehe auch Nummern 324, 326, 363.

315

OH

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

Siehe auch Nummern 324, 326, 363.

316

-

Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPO alte Fassung

30 Jahre

-

 

317

R

a)

Akten über Ehesachen

20 Jahre

 

Betrifft Altverfahren vor 1977.

 

 

b)

Akten über Kindschafts- und Entmündigungssachen

30 Jahre

 

Betrifft Altverfahren vor 1977.

 

 

c)

Urteile aus den unter den Buchstaben a und b genannten Akten

50 Jahre

-

Betrifft Altverfahren vor 1977.

 

 

d)

Sonderhefte über einstweilige Anordnungen in Ehesachen

5 Jahre

-

Betrifft Altverfahren vor 1977.

318

S

Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

 

319

SH

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

2 Jahre

Vergleiche (siehe Nummer 321 Buchstabe a).

 

320

T

Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art.

 

321

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile und Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Urteilen und so weiter im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

30 Jahre

-

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die dreißigjährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

 

 

b)

Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind (§§ 1934d, 1934e BGB alte Fassung)

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

322

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

-

 

323

-

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

-

 

324

O, OH (VH)

a)

Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche in den zu Nummer 324 Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

 

 

325

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

326

O, OH (AktG) (früher AktE)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz

30 Jahre

-

 

C. Straf- und Bußgeldverfahren

341

-

Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

342

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberstem Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe b AktO)

5 Jahre

-

 

344

StVK beziehungsweise Vollz

Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in Verbindung mit § 130 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG)

10 Jahre

-

 

345

BwH

Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer

6 Jahre

-

 

346

GerH

Sammelakten der Gerichtshelfer

5 Jahre

-

 

347

FA

Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte

10 Jahre

-

 

348

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

361

-

Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

30 Jahre

-

 

362

-

Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

30 Jahre

-

 

363

O, OH (Wp)

Akten über Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

-

 

E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen

371

-

Akten über Dienststrafsachen

30 Jahre

-

 

372

-

Akten über berufsgerichtliche Verfahren

 

 

 

 

 

a)

in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle Übrigen

20 Jahre

-

 

373

-

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

-

 

F. Justizverwaltungssachen

381

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

382

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23, Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 381 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

weggefallen

 

 

 

 

 

d)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

e)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

-

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe i.

 

 

i)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

383

-

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

-

 

385

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

weggefallen

 

 

 

 

 

b)

der Notare, Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 385 Buchstabe c).

Vergleiche § 1 Absatz 3;

Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

 

c)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

 

387

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Oberlandesgericht

A. Allgemeines

401

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes

5 Jahre

-

 

402

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen
(§ 7 Absatz 8 AktO)

keine

-

 

403

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 506)

2 Jahre

-

 

B. Zivil- und Familiensachen

410

Sch

a)

Akten über schiedsrichterliche Verfahren

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

-

 

410a

SchH

a)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ZPO genannten Fällen

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind

30 Jahre

-

 

411

U, UF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche (siehe Buchstaben b und c).

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

412

UH, UFH

a)

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

2 Jahre

Vergleiche
(siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

413

W, WF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

Zwischenentscheidungen (siehe Buchstabe a).

 

414

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

-

 

415

-

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

-

 

416

OLG II

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.

30 Jahre

-

 

417

FS I

Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre

-

 

418

FS II

Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen

50 Jahre

-

 

419

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

420

VA

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)

 

 

 

 

 

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

2 Jahre

-

 

 

 

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

-

 

421

REMiet

Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen

30 Jahre

 

 

C. Strafsachen und Bußgeldsachen

431

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile und Beschlüsse
(siehe Nummer 433).

 

432

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberstem Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe b AktO)

5 Jahre

-

 

433

-

Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre

-

 

434

VAs

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)

 

 

 

 

 

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

5 Jahre

-

 

 

 

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

-

 

435

-

Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG in Verbindung mit § 130 HmbStVollzG

30 Jahre

-

 

436

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Landwirtschaftssachen

451

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

452

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

5 Jahre

-

 

E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

471

-

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

472

-

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

473

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

-

 

475

Kart (früher Kart V, Kart B, Kart)

a)

Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Beschlüsse

30 Jahre

 

 

476

Verg

a)

Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

477

-

a)

Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Buchstabe b).

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

-

 

 

Kap, AktG

c)

Akten

30 Jahre

-

 

F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

491

-

Akten über Dienststrafverfahren

30 Jahre

-

 

492

Not

Akten über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO

30 Jahre

-

 

493

AGH

a)

Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 ff., 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

-

 

 

 

c)

alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten

30 Jahre

-

 

494

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre

-

 

495

DG, DGH

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

-

 

G. Justizverwaltungssachen

501

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

502

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absätze 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 501 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen

5 Jahre

-

 

 

 

d)

weggefallen

 

 

 

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe i.

 

 

i)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

503

-

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

 

 

504

-

Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

 

a)

Akten über Verfahren

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

80 Jahre

-

 

505

-

Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

2 Jahre

-

 

506

-

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

100 Jahre

-

 

507

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

weggefallen

 

 

 

 

 

b)

der Notare und Notarassessoren

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Buchstabe c).

 

 

 

c)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) beziehungsweise auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) oder eine Notarvertretung beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

 

509

-

Akten über

 

 

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

 

a)

die Prüfung von Rechtskandidaten und Referendaren

 

-

 

 

 

aa)

schriftliche Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

 

 

bb)

sonstige Prüfungsunterlagen

50 Jahre

-

 

 

b)

die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

 

 

c)

die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

510

-

Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis

5 Jahre

-

 

511

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Staatsanwaltschaft

A. Allgemeines

601

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

602

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei (§ 7 Absatz 8 AktO)

keine

-

 

603

-

a)

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

-

 

 

 

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

-

 

B. Zivilsachen

611

-

Akten über Zivilsachen

5 Jahre

-

 

C. Strafsachen

 

622

Js/UJs

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über

 

 

Zu Nummern 622, 624 und 721: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.

 

 

 

a)

Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)

20 Jahre

 

 

 

 

c)

Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Buchstabe e).

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB

20 Jahre

 

 

 

d)

sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist

5 Jahre

-

 

 

 

e)

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Buchstabe c genannten Akten

30 Jahre

-

 

624

Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle

 

 

Siehe Bemerkung zu Nummer 622.

 

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

-

 

 

 

 

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

 

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

 

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, § 182 StGBoder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

20 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 629).

 

 

 

 

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nummer 629).

 

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

 

 

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, § 182 oder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB,

20 Jahre

 

 

 

 

 

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 629).

 

 

 

 

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 629).

 

 

 

 

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 629).

 

 

 

 

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 629).

 

 

 

 

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 629).

 

 

628

Js (OWi)

Akten über

 

 

 

 

 

 

a)

Erzwingungshaftverfahren

2 Jahre

 

 

 

 

 

b)

alle übrigen Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidungen)

5 Jahre

Vollstreckbare Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nummer 629).

 

 

629

-

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nummer 624 Buchstabe d genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

 

 

 

 

b)

nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 624 Buchstabe h genannten Akten

10 Jahre

-

 

 

633

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

 

D. Justizverwaltungssachen

 

651

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

20 Jahre

-

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

 

652

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 651 Buchstabe b) zu bringen sind.

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

 

c)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

 

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

 

 

 

f)

Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren

5 Jahre

 

 

 

 

 

g)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h.

 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

653

-

weggefallen

 

 

 

 

654

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften

 

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft

 

A. Allgemeines

 

701

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

 

702

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO)

keine

-

 

 

703

-

a)

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

-

 

 

 

 

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

-

 

 

B. Zivilsachen

 

711

Rs

Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 AktO)

5 Jahre

-

 

 

C. Strafsachen

 

721

OJs

Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht

 

 

Siehe Bemerkung zu Nummer 622.

 

 

 

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

-

 

 

 

 

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

 

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

30 Jahre

 

 

 

 

 

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, § 182 oder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

20 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 722).

 

 

 

 

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nummer 722).

 

 

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

 

 

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, § 182 oder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB,

20 Jahre

 

 

 

 

 

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 722).

 

 

 

 

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise (siehe Nummer 722).

 

 

 

 

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 722).

 

 

 

 

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise. (siehe Nummer 722).

 

 

 

 

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise
(siehe Nummer 722).

 

 

722

-

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge, bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 721 Buchstabe d genannten Akten.

30 Jahre

-

 

 

 

 

b)

nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 721 Buchstabe h genannten Akten

10 Jahre

-

 

 

723

Zs

Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind

5 Jahre

-

 

 

724

Ausl

Auslieferungssachen

10 Jahre

-

 

 

726

-

Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen

5 Jahre

-

 

 

728

-

Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161)

 

 

 

 

 

 

a)

soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind

50 Jahre

-

 

 

 

 

b)

sonstige

10 Jahre

-

 

 

729

-

Akten über Verfahren nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)

5 Jahre

-

 

 

730

-

Handakten über Kartellbußgeldsachen

10 Jahre

-

 

 

D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

 

741

-

Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte

10 Jahre

-

 

 

742

-

Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

10 Jahre

-

 

 

743

-

a)

Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden

10 Jahre

-

 

 

 

 

b)

Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind

10 Jahre

 

 

 

 

 

c)

Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

40 Jahre

 

 

 

 

 

d)

alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten

20 Jahre

 

 

 

744

-

a)

Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

 

 

 

 

 

b)

alle Übrigen

20 Jahre

 

 

 

 

 

c)

Sammelakten über Rügebescheide

10 Jahre

 

 

 

E. Justizverwaltungssachen

 

751

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

20 Jahre

-

 

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

 

752

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 751 Buchstabe b) zu bringen sind.

 

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

 

c)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

 

d)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

 

f)

Berichte der Staatsanwaltschaften

20 Jahre

 

 

 

 

 

g)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe h.

 

 

 

h)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

 

753

-

weggefallen

 

 

 

 

755

-

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene

20 Jahre

-

 

 

756

-

Akten über

 

 

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

Zu den Buchstaben a und b: Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

 

 

b)

die Prüfung von Amtsanwälten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

 

757

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften

 

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

 

758

StrEs

Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem Strafentschädigungsgesetz (StrEG)

5 Jahre

-

 

 

Justizvollzugsbehörden

 

A. Allgemeines

 

801

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

5 Jahre

-

 

 

B. Justizverwaltungssachen

 

811

-

a)

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter Buchstabe b bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

 

b)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

812

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

 

b)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat siehe Buchstabe d.

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

813

-

weggefallen

 

 

 

 

814

-

Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

815

-

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten

20 Jahre

-

 

 

C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

 

821

-

Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher

10 Jahre

-

Zu den Nummern 821 bis 824:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Absatz 3 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit dem Hamburgischen Strafvollzugsgesetz eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden.

 

822

 

a)

Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen

2 Jahre

 

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher

5 Jahre

-

 

 

823

-

Personalakten der Gefangenen

10 Jahre

-

 

 

824

-

Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene

 

 

 

 

 

 

a)

wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist

10 Jahre

-

 

 

 

 

b)

im Übrigen

20 Jahre

-

 

 

825

-

Kriminologische Untersuchungsakten

30 Jahre

-

 

 

826

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung der Behörde für Justiz und Gleichstellung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

 

D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten

 

831

-

Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse

10 Jahre

-

 

 

832

-

a)

Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender

2 Jahre

-

 

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder

2 Jahre

 

 

 

833

-

Personalakten der Arrestanten

10 Jahre