§ 56*)
Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die die Studienstufe mindestens bis zum Ende des zweiten Semesters besucht haben, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in den Absätzen 2 und 3 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine fachpraktische Ausbildung nach § 33 Absatz 4 abschließen oder abgeschlossen haben.
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in zwei aufeinander folgenden Semestern der Studienstufe
- 1.
in zwei Fächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden, mindestens zwei Semesterergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 40 Punkte in doppelter Wertung sowie
- 2.
in elf weiteren Semesterergebnissen mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung, davon mindestens sieben Ergebnisse mit je 5 Punkten
erreicht haben. Unter den nach Satz 1 einzubringenden Ergebnissen müssen sich je zwei Ergebnisse in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache, in der die Schülerinnen und Schüler spätestens ab Beginn der Vorstufe unterrichtet wurden, einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach befinden. Hat eine Schülerin oder ein Schüler zwei Fremdsprachen als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht unter den einzubringenden Semesterergebnissen nur ein Semesterergebnis Deutsch enthalten zu sein. Mit 0 Punkten bewertete Fächer können nicht eingebracht werden. Wiederholte Fächer können nur einmal eingebracht werden. Haben die Schülerinnen und Schüler Semester der Studienstufe wiederholt, können die Ergebnisse des ersten oder des zweiten Durchgangs eingebracht werden; alle eingebrachten Ergebnisse müssen jedoch in zwei aufeinander folgenden Semestern besucht worden sein.
(3) Insgesamt müssen die Schülerinnen und Schüler mindestens 95 Punkte erreichen, sie können höchstens 285 Punkte erreichen. Höchstens 120 Punkte können in den Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und höchstens 165 Punkte in den Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erreicht werden. Aus der Summe der von den Schülerinnen und Schülern nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 erreichten Gesamtpunktzahlen, wird nach Anlage 5 eine Durchschnittsnote gebildet.
(4) § 33 Absatz 5 gilt entsprechend.
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[Siehe auch die Übergangsregelungen in § 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung vom 26. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 26)]