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Anordnung
über Zuständigkeiten auf Märkten und Volksfesten
Vom 1. Oktober 1985
Fundstelle: Amtl. Anz. 1985, S. 1989
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I und II geändert durch Artikel 106 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2169)
 

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. Seite 85), der Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte vom 1. Oktober 1985 (HmbGVBl. Seite 277) und der Verordnung über den Großmarkt für Obst, Gemüse und Blumen vom 1. Oktober 1985 (HmbGVBl. Seite 278) in der jeweils geltenden Fassung sind

1.

auf dem Großmarkt für Obst, Gemüse und Blumen,

die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation,

2.

bei Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld und anlässlich der Feier des Hafengeburtstages

die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation,

3.

im Übrigen

die Bezirksämter.

(2) Zuständig für die Durchführung der §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten bei Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld und bei der Feier des Hafengeburtstages sind neben der Behörde für Wirtschaft und Arbeit

die Bezirksämter.

Sie sind auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3229), auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten neben der zuständigen Behörde für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

 

II

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation.

 

III

Es werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben:

1.

die Anordnung zur Durchführung der Marktordnung für den Großmarkt Hamburg und den Blumengroßmarkt vom 10. April 1962 (Amtlicher Anzeiger Seite 383),

2.

die Anordnung zur Durchführung der Dommarkt- und Vergnügungsmarktordnung vom 18. Dezember 1962 (Amtlicher Anzeiger Seite 1226),

3.

die Anordnung zur Durchführung der Marktordnung für den Weihnachtsbaum-Großmarkt vom 30. Juli 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 829),

4.

die Anordnung zur Durchführung der Wochen- und Krammarktordnung vom 7. Januar 1964 (Amtlicher Anzeiger Seite 48).

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 1. Oktober 1985.