§ 1
Errichtung, Zusammensetzung
(1) Bei der für die Wirtschaft zuständigen Behörde wird für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der Wirtschaft eine Kreditkommission errichtet.
(2) 1 Den Vorsitz der Kreditkommission führt der Präses der für die Wirtschaft zuständigen Behörde, den stellvertretenden Vorsitz der Präses der für die Finanzen zuständigen Behörde. 2 Die Kreditkommission besteht ferner aus zehn ehrenamtlichen Mitgliedern. 3 Die Präsides der Behörden können sich, soweit sie nicht den Vorsitz führen, durch die für ihre Behörden zuständigen Staatsrätinnen und Staatsräte vertreten lassen. 4 Für die ehrenamtlichen Mitglieder werden Vertreterinnen und Vertreter berufen.
(3) 1 Die ehrenamtlichen Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. 2 Sie führen ihr Amt bis zur Wahl der ihnen nachfolgenden Mitglieder fort. 3 Die Bürgerschaft kann die ehrenamtlichen Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter abberufen.