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Verordnung
zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung - KampfmittelVO)
Vom 13. Dezember 2005
Fundstelle: HmbGVBl. 2005, S. 557
 

Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:

 

§ 1

Zweck, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen.

(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die

1.

Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (zum Beispiel Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel),

2.

Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe oder Reizstoffe enthalten.

(3) Kampfmittelbeseitigung ist das Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels. Zur Kampfmittelbeseitigung gehören auch das Bergen und der Transport eines Kampfmittels.

(4) Verdachtsflächen sind Grundstücke, auf denen sich nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörde Kampfmittel befinden oder befinden können. Keine Verdachtsflächen sind unbebaute Flächen, die bereits sondiert wurden, sowie bebaute Flächen und Gewässer erster Ordnung nach § 2 Nummer 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung. Bebaute Flächen gelten dann als Verdachtsflächen, wenn auf ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung baulicher Maßnahmen bestehende bauliche Anlagen so geändert werden, dass in den Baugrund eingegriffen werden muss. Dies gilt auch für Wasserflächen, in deren Grund eingegriffen wird oder die zugeschüttet werden sollen. Im Übrigen ergeben sich die Verdachtsflächen aus dem Verdachtsflächenkataster, das bei der zuständigen Behörde geführt wird.

(5) Sondieren ist das systematische Absuchen einer Verdachtsfläche auf Belastung mit Kampfmitteln.

 

§ 2

Anzeigepflichten

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder sonst die Örtlichkeit solcher Gegenstände kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

(2) Unberührt bleiben

1.

hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2507), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2305), sind, die Anzeigepflichten nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummern 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

2.

hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, BGBl. 2003 I S. 1957), geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), sind, die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 des Waffengesetzes.


 

§ 3

Sicherungspflichten

(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.

(2) Das Sammeln, Bearbeiten, Bergen und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur von der zuständigen Behörde damit beauftragten Stellen gestattet.

 

§ 4

Betretensverbote

Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Der Entdecker hat sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfernen. Das Betretensverbot gilt in dem Umkreis um die Fundstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung der Gefährdung durch das Kampfmittel realisieren kann. Ist eine Absperrung der Fundstelle vorgenommen worden, gilt das Betretensverbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für Angehörige der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie Angehörige der Unternehmen, die mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.

 

§ 5

Sondierungspflicht

(1) Eigentümer einer Verdachtsfläche, auf der bauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, sind verpflichtet, ein geeignetes Unternehmen in dem erforderlichen Umfang mit der Durchführung von Aufgaben der Sondierung auf der betroffenen Fläche und dem Freilegen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes zu beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis der Sondierung der Verdachtsfläche mitzuteilen. Die Anzeige und die Mitteilung nach Satz 2 ersetzen keine bauordnungsrechtlichen Anzeigen oder Genehmigungen.

(2) Der Beginn baulicher Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 ist erst nach Abschluss der Sondierung zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Werden bei Maßnahmen nach Absatz 1 Kampfmittel oder Verdachtobjekte gefunden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Sie hat die Kampfmittelbeseitigung zu veranlassen.

 

§ 6

Überwachung

(1) Die Sondierung von Verdachtsflächen durch geeignete Unternehmen bedarf der Überwachung durch die zuständige Behörde.

(2) Die zuständige Behörde führt ein Register mit geeigneten Unternehmen.

(3) Die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Behörde ist verpflichtet, Eigentümern und Besitzern einer Verdachtsfläche, Einsicht in das Verdachtsflächenkataster, die betreffenden Luftbilder oder Akten zu gewähren.

(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen, in denen Tätigkeiten zur Sondierung oder Kampfmittelbeseitigung ausgeübt werden, zu betreten, Gewässer und Gegenstände zu untersuchen sowie Unterlagen einzusehen und Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen. Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

(5) Eigentümer und Besitzer einer Verdachtsfläche sind verpflichtet,

1.

die Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden,

2.

die zur Überwachung befugten Personen zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und Geräte zugänglich zu machen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen sowie Unterlagen vorzulegen.


 

§ 7

Kostentragung, Entschädigung

(1) Die Kosten des Sondierens einer Verdachtsfläche, des Freilegens von Kampfmitteln oder Verdachtsobjekten und die Kosten der Wiederherstellung der Flächen trägt der Eigentümer.

(2) Soweit die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 die Höhe von 5 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks nach § 194 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung überschreiten, kann der Eigentümer im Rahmen einer Billigkeitsentschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg die die Höhe von 5 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks übersteigenden notwendigen Kosten erstattet bekommen. Die Billigkeitsentschädigung erfolgt auf Antrag im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Auf die Billigkeitsentschädigung besteht kein Rechtsanspruch. Bei einer Erschließung im Sinne von § 123 des Baugesetzbuchs erfolgt keine Billigkeitsentschädigung.

(3) Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung im Sinne von § 1 Absatz 3 trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 2 die Entdeckung, den Besitz oder die Kenntnis der Örtlichkeit von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

2.

entgegen § 3 Absatz 1 Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert oder in Besitz nimmt,

3.

entgegen § 3 Absatz 2 Kampfmittel sammelt, bearbeitet, birgt oder sonst behandelt, ohne mit deren Beseitigung beauftragt zu sein,

4.

entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind,

5.

entgegen § 5 Absatz 1 als Eigentümer eine erforderliche Sondierung nicht veranlasst,

6.

entgegen § 6 Absätze 4 und 5 eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.

 

§ 9

Anwendungsbereich

Die Vorschriften der §§ 2 bis 4 sind auf die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden.

 

§ 10

Außerkrafttreten

Die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 26. Juni 1990 (HmbGVBl. S. 131) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 13. Dezember 2005.