und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
(JGS-Anlagenverordnung - JGS-VO)
Vom 8. Juni 1999
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert durch Verordnung vom 29. November 2005 (HmbGVBl. S. 455) |
Auf Grund von § 19 a Absatz 2 und § 28 Absatz 4 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) im Sinne des § 19 g Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696), zuletzt geändert am 25. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2455, 2457).1)
- 1)
Fristbestimmung gemäß § 2 der Änderungsverordnung vom 29.11.2005 (HmbGVBl. S. 455): Werden für Anlagen zur Lagerung von Jauche und Gülle, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität nach § 1 neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.
§ 2
Allgemein anerkannte Regeln der Technik, besondere
Anforderungen
(1) 1 Die Anforderungen an JGS-Anlagen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 2 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die zuständige Behörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. 3 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(2) Besondere Anforderungen an die Bauweise und an das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 3
Bestimmungen für Anlagen in Schutz- und
Überschwemmungsgebieten
(1) 1 Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig. 2 In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig, wenn sie nicht mindestens den Anforderungen des § 2 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für JGS-Anlagen, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausnahmegenehmigung nach einer Schutzgebietsverordnung erteilt worden ist.
(2) 1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig. 2 Andere JGS-Anlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn die Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt und gesichert sind, dass
- 1.
sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern,
- 2.
bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und
- 3.
eine mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.
(3) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Wasserschutzgebiete nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WHG;
- 2.
Heilquellenschutzgebiete nach § 34 Absatz 1 HWaG;
- 3.
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 96 Absatz 4 HWaG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Absatz 1 WHG erlassen ist.
(4) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 52 HWaG.
(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und den §§ 27, 34 oder 53 HWaG bleiben unberührt.
§ 4
Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann über die Anforderungen an JGS-Anlagen nach § 2 hinausgehende Anforderungen festsetzen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 2 und 3 nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 19 g Absatz 2 WHG zu erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde kann von Anforderungen an JGS-Anlagen nach § 2 absehen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19 g Absatz 2 WHG auf andere Weise erfüllt werden können.
§ 5
Eigenüberwachung
1 Der Betreiber einer JGS-Anlage hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. 2 Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage konkrete Anhaltspunkte auf Undichtheiten, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
§ 6
Bestehende Anlagen
(1) Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen) Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde.
(2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Satz 1 JGS-Anlagen nicht überwacht,
- 2.
entgegen § 5 Satz 2 seiner Pflicht zur Benachrichtigung der zuständigen Behörde nicht nachkommt.
§ 8
Zweck
Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 375 Seite 1), soweit im Anhang II und im Anhang III der Richtlinie Anforderungen an das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial in das Grundwasser und in Oberflächengewässer gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Juni 1999.
Anlage
zu § 2 Absatz 2
- 1.
Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen
- 1.1
JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein. Die Anforderungen an die Bauweise ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- 1.2
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein. Anlagen in Schutzgebieten nach § 3 Absatz 3 sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten. Satz 2 gilt nicht für monolithische, werksgefertigte Behälter aus wasserundurchlässigem Beton mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 25 m3 .
- 1.3
Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist muss auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt sein.
- 1.4
Für die Lagerung von Jauche und Gülle ist eine Lagerkapazität vorzuhalten, die grundsätzlich die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden Mengen aufnehmen kann. Bei der Berechnung der Lagerkapazität sind zusätzlich zu den Anfallmengen von Jauche und Gülle auch weitere Einleitungen (zum Beispiel Silagesickersäfte) sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.
- 1.5
Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.
- 1.6
Eine Unterschreitung der in Nummer 1.4 vorgeschriebenen Lagerkapazität ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Jauche und Gülle durch die zuständige Behörde bestätigt oder eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung der Jauche und Gülle gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
- 2.
Besondere Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen
- 2.1
Rohrleitungen
Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein.- 2.2
Schieber und Pumpen
Für Schieber in Rücklaufleitungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.- 2.3
Vorgruben, Gerinne und Kanäle
Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.- 2.4
Abfüllplätze
Flächen, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen bei Druckbefüllung mindestens in einem Bereich von 4 m x 6 m wasserundurchlässig befestigt sein. Auf ihnen anfallendes Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.
- 3.
Besondere Anforderungen an die Lagerung von Festmist
- 3.1
Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
- 3.2
Sofern die Jauche nicht in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube abgeleitet werden kann, ist sie gesondert zu sammeln.