§ 4
Meldeverpflichtung
(1) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer eines aus einem ausländischen Hafen kommenden Seeschiffes hat zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vor dem Anlaufen des Hamburger Hafens
- 1.
eine Auflistung der Besatzungsmitglieder, der Fahrgäste sowie der sonstigen an Bord befindlichen Personen mit Angaben zu
- a)
Familienname,
- b)
Vorname,
- c)
Staatsangehörigkeit,
- d)
Geburtsdatum und -ort,
- e)
Art und Nummer des Identitätsdokuments,
- f)
Nummer des Visums und
- g)
Ein- und Ausschiffungshafen (nur bei Fahrgästen und sonstigen an Bord befindlichen Personen) sowie
- 2.
eine Auflistung der letzten zehn vorher angelaufenen Häfen mit Angaben zu
- a)
Ort,
- b)
Staat und
- c)
Ein- und Auslaufdatum
zu übermitteln. Meldeverpflichtungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde im XML-Format gemäß der Formatbeschreibung auf der Internetseite „www.portsecurity.hamburg.de “ elektronisch und nach dem jeweiligen Stand der Technik verschlüsselt zu übermitteln:
- 1.
mindestens 24 Stunden im Voraus oder
- 2.
spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vorherigen Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt, oder
- 3.
sobald Hamburg als Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information erst weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 kann auch durch die Reederin bzw. den Reeder, die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder deren Bevollmächtigte erfolgen.
(4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 dürfen außer zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben nur verarbeitet werden
- 1.
zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
- 2.
zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
- 3.
zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 433), genannten Schutzgüter vorliegen.