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§ 10

Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan

(1) Der aktuelle Auszug aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskarte) muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Der Auszug aus dem beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters muss Angaben zu der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer, der oder dem Erbbauberechtigten sowie Hinweise zu möglichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen enthalten. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

1.

den Maßstab und die Nordrichtung;

2.

die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke;

3.

die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;

4.

die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem;

5.

die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße;

6.

Flächen, die von Baulasten oder Hofgemeinschaften betroffen sind;

7.

die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen;

8.

die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem;

9.

die Aufteilung und Nutzung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Größe und Ausgestaltung der Kinderspielflächen, der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten einschließlich der Rampenneigung, der Anlagen für Abfälle sowie der Flächen, die mittels Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten sind;

10.

die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung;

11.

Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler sowie Bodendenkmäler gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung, auch solche auf angrenzenden Grundstücken;

12.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage;

13.

vorhandene Hochspannungsfreileitungen im Bereich des Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke (Grundrissprojektion mit Angabe des Abstandsmaßes der Gebäude zur Mittelachse der Freileitung);

14.

Hydranten und andere Entnahmestellen für die Feuerwehr;

15.

ortsfeste Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden, brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie deren Größe und Abstände zu baulichen Anlagen;

16.

die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern, Hochwasserschutzanlagen;

17.

die Lage in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet;

18.

die Lage in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zu einem Wald.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.