(HmbAbfG)
Vom 21. März 2005*)
- *)
- Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
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| § 1 | Ziele der Abfallwirtschaft |
| § 2 | Pflichten der öffentlichen Hand |
| § 3 | Abfallwirtschaftliche Beratung |
| Zweiter
Teil Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung |
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| § 4 | Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsorgung |
| § 5 | Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers |
| § 6 | Abfallwirtschaftspläne |
| Dritter
Teil Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Behörde |
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| § 7 | Veränderungssperre |
| § 8 | Enteignung |
| § 9 | Aufgaben und Befugnisse |
| § 10 | Unzulässige Abfallentsorgung, Beseitigung verbotener Ablagerungen |
| Vierter Teil Anschluss- und Benutzungsordnung |
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| § 11 | Anschluss- und Benutzungspflicht |
| § 12 | Benutzungsverhältnis |
| § 13 | Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses |
| § 14 | Benutzungsgebühren |
| Fünfter Teil Schlussvorschriften |
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| § 15 | Datenverarbeitung |
| § 16 | Ordnungswidrigkeiten |
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele der Abfallwirtschaft
Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), auf eine möglichst abfallarme Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und, soweit Abfälle nicht vorrangig zu vermeiden oder zu verwerten sind, auf die Sicherung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen hin.
§ 2
Pflichten der öffentlichen Hand
(1) 1 Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. 2 Insbesondere haben sie zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. 3 Besondere Anforderungen, die sich für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die juristischen Personen des Privatrechts, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besteht, ein, damit diese in gleicher Weise verfahren.
(3) Die zuständigen Behörden sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 verpflichten, wenn Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder Sondernutzungen im öffentlichen Raum erlaubt werden.
(4) 1 Finden Veranstaltungen in Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder als Sondernutzungen im öffentlichen Raum statt, so soll die zuständige Behörde anordnen, bei der Ausgabe von Speisen und Getränken pfandpflichtige, zur Wiederverwendung geeignete Verpackungen, Geschirr und Bestecke einzusetzen. 2 Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Hygiene sowie in Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Ausnahmen, insbesondere die Verwendung von Einwegmaterialien zugelassen werden.
§ 3
Abfallwirtschaftliche Beratung
(1) Der zuständigen Behörde obliegt es, die Erzeuger und Besitzer von Abfällen unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Ziele der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu beraten.
(2) 1 Die zuständige Behörde erteilt den Erzeugern und Besitzern von Abfällen auf Anfrage Auskunft über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, soweit ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen. 2 Satz 1 gilt unbeschadet § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG bei Anfragen Beseitigungspflichtiger entsprechend.
Zweiter Teil
Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung
§ 4
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger,
Ausschluss von der Entsorgung
(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84), der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. 2 Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abfälle gemäß § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG ganz oder teilweise von der Entsorgung nach Absatz 1 auszuschließen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausschlussentscheidungen im Einzelfall treffen.
§ 5
Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
(1) 1 Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt in einem Abfallwirtschaftskonzept die vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung und Beseitigung der im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anfallenden und zu überlassenden Abfälle dar. 2 Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben. 3 Die zuständige Behörde kann nähere Anforderungen an die Form und den Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen. 4 Das Abfallwirtschaftskonzept ist der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von den Pflichten nach Absatz 1 befreien, wenn die gemäß § 6 zu erstellenden Abfallwirtschaftspläne zugleich die Anforderungen an ein Abfallwirtschaftskonzept des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfüllen.
(3) 1 Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt jährlich bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft sowie Verwertung und Beseitigung der im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg angefallenen und überlassenen Abfälle. 2 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 6
Abfallwirtschaftspläne
(1) Die Abfallwirtschaftspläne im Sinne von § 29 KrW-/AbfG werden vom Senat nach Anhörung der beteiligten Kreise aufgestellt.
(2) 1 Länderübergreifende Verbundlösungen zur Abfallwirtschaft sind anzustreben, wenn dies dem Erreichen abfallwirtschaftlicher Ziele, insbesondere der Entsorgungssicherheit, dient. 2 Die Abfallwirtschaftspläne berücksichtigen auch die Abfallmengen, die auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern in der Freien und Hansestadt Hamburg zu entsorgen sind.
(3) 1 Zur Verfolgung der Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der Abfallwirtschaftsplanung wird der Senat ermächtigt, Festlegungen in Abfallwirtschaftsplänen über geeignete Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über Beseitigungsanlagen, derer sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. 2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn die in Satz 1 genannten Ziele und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.
Dritter Teil
Abfallentsorgungsanlagen,
Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 7
Veränderungssperre
(1) 1 Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 31 Absatz 2 KrW-/AbfG dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2 Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1 Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. 2 Die zuständige Behörde kann eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre anordnen, wenn der Verfahrensstand dies erfordert. 3 Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können der Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 4 Der Eigentümer kann ferner vom Träger der Deponie Entschädigung durch Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 5 Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.
(3) 1 Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Deponien wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans für die Dauer von bis zu zwei Jahren Planungsgebiete festzulegen. 2 Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände es erfordern. 3 Für die Planungsgebiete gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4 Die Festlegung tritt mit Fristablauf nach Satz 1 oder Satz 2 oder mit Beginn der Auslegung gemäß Absatz 1 Satz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
§ 8
Enteignung
1 Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann bei der Feststellung eines Plans gemäß § 31 Absatz 2 KrW-/AbfG bestimmt werden, dass für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist. 2 Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zu Grunde zu legen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde hat außerdem im Rahmen des Absatzes 1 Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren.
(3) 1 Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Anordnungen, soweit sich die Anordnungsbefugnis nicht aus anderen abfallrechtlichen Vorschriften ergibt. Sind von der Bereitstellung, dem Überlassen, Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Entnahme von Proben, deren Untersuchung und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse auf Kosten des Pflichtigen anordnen. 2 Sind Entsorgungsmaßnahmen notwendig, kann die zuständige Behörde auch verlangen, dass ein Entsorgungskonzept erstellt und vorgelegt wird. 3 Die Vorlage eines Entsorgungskonzepts ersetzt nicht die zu seiner Durchführung notwendigen behördlichen Zulassungen.
(4) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen.
§ 10
Unzulässige Abfallentsorgung,
Beseitigung verbotener Ablagerungen
1 Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. 2 Die zuständige Behörde hat Abfälle, die auf öffentlichem Grund widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, im Wege der unmittelbaren Ausführung auf Kosten des Verursachers zu entsorgen. 3 Zur Abgeltung der dadurch entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Vierter Teil
Anschluss- und Benutzungsordnung
§ 11
Anschluss- und Benutzungspflicht
(1) 1 Alle im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Grundstücke sind im Rahmen von § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. 2 Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden oder verkehrenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, auf denen Abfälle anfallen.
(2) Die Eigentümer, Pächter, Mieter und sonstigen zum Gebrauch der in Absatz 1 genannten Grundstücke, Schiffe und schwimmenden Einheiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigte) sind verpflichtet, die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, soweit sich nicht aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder den auf sie oder die Rechtsverordnungen gestützten Einzelentscheidungen etwas anderes ergibt.
§ 12
Benutzungsverhältnis
(1) Die auf den angeschlossenen Grundstücken, Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten anfallenden und gemäß § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG zu überlassenden Abfälle sind in den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitzustellenden Behältern zu sammeln.
(2) Soweit die Abfälle nach § 13 Absatz 2 getrennt zu sammeln und bereitzustellen sind, sind die für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behälter zu benutzen.
(3) 1 Die Nutzungsberechtigten haben entsprechend der Art, Menge, Entstehung, Herkunft und Zusammensetzung der anfallenden Abfälle in ausreichender Zahl und Größe die dafür bestimmten Behälter anzufordern und vorzuhalten. 2 Kommen sie ihrer Anforderungspflicht nicht nach, setzt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Art, Zahl und Größe der vorzuhaltenden Behälter fest.
§ 13
Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung
des Benutzungsverhältnisses
(1) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Benutzungseinheiten oder Gruppen von Benutzungseinheiten die Art und Mindestgröße der zu benutzenden Behälter festzusetzen. 2 Bei der Festsetzung ist von einer durchschnittlichen Abfallmenge nach Erfahrungswerten auszugehen. 3 Möglichkeiten zur Benutzung von Sammelsystemen gemäß § 13 Absatz 3 KrW-/AbfG sind zu berücksichtigen; eine vorübergehend verminderte Benutzung der Behälter ist außer Betracht zu lassen. 4 Für den Fall, dass Behälter dauerhaft in erheblich reduziertem Maße benutzt werden oder dass Standplätze fehlen und nicht geschaffen werden können, sind Ausnahmen vorzusehen.
(2) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Nutzungsberechtigten im Rahmen von § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG zur getrennten Überlassung bestimmter Abfallarten zu verpflichten und die Einzelheiten der Sammlung und Bereitstellung zu regeln. 2 Die getrennte Sammlung und die getrennte Bereitstellung können unter Berücksichtigung der Entsorgungsverhältnisse räumlich oder nach der Art der Anfallstellen begrenzt werden. 3 Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kann bei Verstößen gegen die Pflichten nach Satz 1 die Befugnis eingeräumt werden, die eingesammelten Abfälle an die Nutzungsberechtigten zurückzugeben oder die nachträgliche Sortierung auf deren Kosten durchzuführen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung und Behandlung der Behälter, insbesondere wann, an welchem Ort und in welcher Weise diese zur Abholung bereitzustellen sind, zu regeln.
(4) Der Senat kann die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 14
Benutzungsgebühren
(1) Bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sind auch die Kosten
- 1.
der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
- 2.
der Erfassung von zu verwertenden Abfällen,
- 3.
der Planung und Untersuchung für künftige Abfallentsorgungsanlagen,
- 4.
der Zuführung zu Rückstellungen für die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge während des laufenden Betriebes von Abfallentsorgungsanlagen und
- 5.
der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere für laufende Sanierungsausgaben wie auch die weitere Auffüllung der Rückstellungen bis zur Höhe der jeweils bekannten Nachsorgeverpflichtungen
zu berücksichtigen.
(2) Gebührensysteme sind so zu gestalten, dass wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und zur Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten entstehen.
(3) 1 Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. 2 Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nummer 18 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert am 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190).
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 15
Datenverarbeitung
(1) 1 Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiter zu verarbeiten. 2 Die Datenerhebung und Datenverarbeitung kann insbesondere erfolgen zum Zwecke
- 1.
der Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung,
- 2.
der Abfallwirtschaftsplanung gemäß § 6,
- 3.
der Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung oder Abfallwirtschaftsplanung stehen,
- 4.
der abfallwirtschaftlichen Beratung gemäß § 3.
3 Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde.
(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
(3) Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen dem Verbot des § 7 wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
- 2.
gemäß § 13 Absatz 1 KrW-/AbfG zu überlassende Abfälle nicht in den nach § 12 Absätze 1 und 2 vorgeschriebenen Behältern sammelt,
- 3.
entgegen § 12 Absatz 3 Behälter nicht in ausreichender Zahl und Größe anfordert und vorhält,
- 4.
einer Rechtsverordnung nach § 13 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.