§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Referendar auf Antrag Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsniederschriften zu gewähren, soweit er ein berechtigtes Interesse nachweist.
(2) 1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung beim Gemeinsamen Prüfungsamt einzureichen. 2 § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Einsicht soll in der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Prüfungsamtes genommen werden.