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§ 28

Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten in ausreichender Zahl Toiletten in der Nähe der Arbeitsplätze und geeignete Räume und Einrichtungen zum Umkleiden und zum Waschen sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen.

(2) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen Duscheinrichtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.

(3) Weiblichen Beschäftigten sind besondere Toiletten sowie Umkleide- und Waschräume zur Verfügung zu stellen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Räume müssen gelüftet und beheizt werden können.

(5) Wascheinrichtungen sind mit hygienisch einwandfreiem Wasser zu versorgen.

(6) Den Beschäftigten muss Trinkwasser oder anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen.

(7) 1 Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, sind mit der Bezeichnung «Kein Trinkwasser» zu versehen. 2 Dies gilt nicht für Hydranten und Löschwasseranschlüsse.

 

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