§ 26
Persönliche Schutzausrüstungen
(1) 1 Der Unternehmer hat den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für Arbeiten, bei denen der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen durch Verwendung solcher Ausrüstungen entgegengewirkt werden kann. 2 Hierzu gehören insbesondere Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe und andere Schutzkleidung, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Gesichts- und Augenschutzmittel.
(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten benutzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Werksfremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sind.