Artikel 261)
(1) 1 Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. 2 Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. 3 Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt.
(2) 1 Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. 2 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.
(4) 1 Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. 2 Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.
(5) 1 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2 In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind.
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Mit der Bekanntmachung vom 14. 12. 1988 (HmbGVBl. S. 324) ist auf die Gesetzeskraft des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 26. April 1988 - HVerfG 1/88 - hingewiesen worden. Danach besteht nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 ein Beweisverwertungsverbot für solche Unterlagen, die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zum Zwecke der Strafverfolgung erlangt worden sind.
Mit der Bekanntmachung vom 4. 8. 1995 (HmbGVBl. S. 199) sind aus dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 - folgende Entscheidungssätze 1 und 3 mit Gesetzeskraft veröffentlicht worden:
»1. In Streitigkeiten über Rechte und Pflichten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft über die Vorlage von Akten an einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist nur der Rechtsweg zum Hamburgischen Verfassungsgericht gegeben.
3. Nach den Vorschriften der Artikel 25 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 32 der Hamburgischen Verfassung muss der Senat von der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen angeforderte Akten, die schutzbedürftige personenbezogene Daten enthalten, unbeschränkt vorlegen, wenn die Bürgerschaft durch den Erlass von Normen sichergestellt hat, dass diese Daten entsprechend den Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützt werden.«
Zu Absatz 5 vergleiche § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. 2. 1985 (BGBl. I S. 462); danach bedürfen Beamte auch bei Aussagen vor Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen einer Aussagegenehmigung.
Geändert 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129), geänderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 25 ist jetzt Artikel 26; bisheriger Artikel 26 ist durch Gesetz vom 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden