§ 24
Schutz beim Schweißen und Brennen
1 Arbeitsplätze, an denen Schweiß- oder Brennarbeiten ausgeführt werden, durch die Personen gefährdet werden können, sind abzuschirmen. 2 Geschlossene Räume, in denen Arbeiten dieser Art ausgeführt werden, sind ausreichend zu belüften. 3 Erforderlichenfalls müssen sie mit einer Absaugvorrichtung versehen sein, mit der die entstehenden Gase und Dämpfe ins Freie geleitet werden.