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Artikel 253)

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten.

(2) 1 Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. 2 Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten. 3 Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Besprechung.

(3) 1 Kleine Anfragen können von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt werden. 2 Sie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten.

(4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere.

Fußnoten
3)

Geändert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 24 ist jetzt Artikel 25