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§ 222)

Unterbrechung der Prüfung

(1) Der Referendar kann aus wichtigem Grund die Prüfung unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnitts berührt werden.

(2) 1 Unterbricht er die Prüfung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt er nach Wegfall des wichtigen Grundes zum nächstmöglichen Termin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. 2 Unterbricht er sie während der mündlichen Prüfung, so nimmt er nach Wegfall des wichtigen Grundes an einer vollständigen mündlichen Prüfung einschließlich des Aktenvortrags teil.

(3) 1 Die Entscheidung über das Vorliegen des wichtigen Grundes trifft der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes. 2 Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amts- oder personalärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. 3 Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Referendar erkrankt ist.

(4) Unterbricht der Referendar die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Fußnoten
2)

Geändert 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 141). [Auf Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden die bisher geltenden Vorschriften des § 6 Anwendung. Hat der Referendar die Prüfung im Falle des Satzes 1 nicht bestanden, so richtet sich auch die Wiederholungsprüfung nach der bisherigen Regelung, wenn sie vor dem 1. Januar 2008 beginnt. Referendare, deren Ausbildung sich durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert hat, können auf Antrag bei dem Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes auch über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus ihre Prüfung nach der bisherigen Regelung ablegen ( s. Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages).]