§ 18
Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
(1) Im Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO gelten auch diejenigen Unterlagen als Bauvorlagen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HBauO für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. In den Absätzen 2 bis 10 sind die Bauvorlagen zur Prüfung der regelmäßig betroffenen Rechtsbereiche genannt. Die Bauvorlagen einschließlich der jeweils geforderten Angaben und Darstellungen sind nur vorzulegen, soweit diese für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Im Einzelfall können weitere Bauvorlagen nach anderen Rechtsbereichen gefordert werden. § 1 Absätze 6 und 7 bleibt unberührt.
(2) Zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
- 1.
Entwässerungslageplan auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 3; der Entwässerungslageplan muss folgende Darstellungen enthalten:
- 1.1
Darstellungen nach § 10 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 15,
- 1.2
die Lage der vorhandenen und geplanten Abwasserleitungen von der Abwasseranfallstelle bis zur Einleitungsstelle mit Angabe des Gefälles und der Nennweite, der dazugehörigen Anlagen wie Ablaufstellen, Schächte oder sonstigen Anlagen mit Angabe der Sohlenhöhe und der Deckelhöhen bezogen auf Normalnull und Eintragung des Abwasservolumenstromes an der Einleitstelle, getrennt nach Regen- und Schmutzwasser;
- 2.
Entwässerungsbauzeichnungen im Maßstab von mindestens 1:100; ein kleinerer Maßstab kann verwendet werden, wenn er dafür ausreicht; in den Entwässerungsbauzeichnungen sind darzustellen:
- 2.1
Abwasserbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Abwassersammelgruben, Regenwasserrückhalteeinrichtungen oder Regenwasserrückhalteflächen,
- 2.2
Grundrisse der Geschosse, in denen sich
- a)
Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene oder
- b)
Abwasserbehandlungsanlagen
befinden, einschließlich ihrer Darstellung und der Darstellung der dazugehörigen Abwasserleitungen von der Anfallstelle bis zur Gebäudeaußenkante sowie der Höhenangabe der Fertigfußböden bezogen auf Normalnull,
- 2.3
Dachaufsicht von Dächern, die über Dachabläufe oder innenliegende Rinnen entwässert werden einschließlich ihrer Darstellung und der Darstellung der Notentwässerung;
- 3.
Entwässerungsstrangschema, in dem die in Nummer 2 aufgeführten Abwasseranlagen darzustellen sind;
- 4.
Entwässerungsnachweis mit:
- 4.1
Berechnung der Abwasservolumenströme,
- 4.2
Bemessung der in den Nummern 1 und 2 genannten Abwasseranlagen,
- 4.3
Nachweis der schadlosen Überflutung für die Ableitung von abflusswirksamen Flächen mit einer Größe von insgesamt mehr als 800 m2, auch von mehreren Grundstücken, wenn diese an gemeinsame Entwässerungsleitungen angeschlossen sind,
- 4.4
Beschreibung mit Angaben zur Abwasserentstehung, -ableitung und -behandlung mit den erforderlichen Angaben zur Art, Menge und Dauer der Einleitung, Art der eingesetzten technischen Verfahren, der Abwasserbehandlungsanlagen und -verfahren und der Einleitstellen;
- 5.
ein aktueller Auszug aus der Anlagendokumentation (Sielkataster) der Hamburger Stadtentwässerung.
(3) Zur Prüfung wegerechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
- 1.
Lageplan zum Wegerecht auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 3 im Maßstab 1:250 mit folgenden Darstellungen und Angaben:
- 1.1
die für das Bauvorhaben in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlich genutzten privaten Verkehrsflächen,
- 1.2
Lage und Größe der vorhandenen und geplanten Überfahrten über öffentliche Wege mit Art und Gewicht der Fahrzeuge, Anzahl der betroffenen Stellplätze und der mit der Überfahrt verbundenen Nutzungen, einschließlich der erforderlichen Schleppkurven für Feuerwehr- und Lieferfahrzeuge;
- 2.
die Beschreibung der Art, Dauer (Beginn und Ende) und des Umfangs von Sondernutzungen öffentlicher Wege oder öffentlich genutzter privater Verkehrsflächen;
- 3.
die Nachweise über die geleisteten Vorauszahlungen nach § 19 Absatz 3 Satz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), in der jeweils geltenden Fassung bei Inanspruchnahme von Sondernutzungen nach § 19 Absatz 1 HWG für Baustelleneinrichtungen und Baustellenüberfahrten;
- 4.
bei Inanspruchnahme von Sondernutzungen die Sondernutzungsverträge nach § 19 Absatz 5 HWG; bei Umbauten des öffentlichen Grundes der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 13 Absatz 5 HWG sowie die Beschreibung der Art, Dauer (Beginn und Ende) und des Umfangs der Maßnahme.
(4) Zur Prüfung naturschutzrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
- 1.
Lageplan zum Naturschutzrecht auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 3 im Maßstab 1:500 mit folgenden Darstellungen und Angaben:
- 1.1
Gehölzbestand und Hecken, die dem Naturschutz unterliegen,
- 1.2
geschützter Baumbestand mit eingemessener Lage, Benennung der Arten, Angaben zum Stammdurchmesser (gemessen in 1,30 m Höhe), zum Kronendurchmesser sowie zu den Geländehöhen am Stammfuß der Bäume bei geplanten Geländeveränderungen, auch soweit Baumbestand auf Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen betroffen ist,
- 1.3
Markierung der Bäume, Gehölze und Hecken, die entfernt werden sollen,
- 1.4
Naturdenkmale,
- 1.5
vorhandene oberirdische Gewässer sowie geschützte und schützenswerte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
- 1.6
Angaben und Darstellungen zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Anforderungen des Bebauungsplans;
- 2.
bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Angaben.
(5) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Oberflächengewässer) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
- 1.
Lageplan Oberflächengewässer im Maßstab 1:5000 (Deutsche Grundkarte) als Übersichtsplan mit Angaben zur Lage des Grundstücks und des Einleitgewässers sowie ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster;
- 2.
aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
- 3.
Erläuterungsbericht als Betriebsbeschreibung mit Darstellung und Angaben zu relevanten Produktionsprozessen wie Anfallort und Entstehungsprozess des Abwassers, Abwasserkreisläufe, Kontaminationsquellen, zeitliche Veränderung der Abwassermenge sowie chemische und physikalische Eigenschaften, Produktionskapazität, Auslastung, Vermeidungs- und Wiederverwendungsmöglichkeiten für Abwasser, Wassersparmaßnahmen und gegebenenfalls Benennung der verantwortlichen Aufsichtsperson (Gewässerschutzbeauftragter), Bauzeichnung (Draufsicht/Schnitte/Fließbild), bautechnische Zulassung, Wartungsplan;
- 4.
Beschreibung der Abwasseranlage, der Abwasserbehandlungsverfahren mit Nachweis insbesondere der Bemessung sowie der Bemessungsgrundlagen, voraussichtliche Reinigungsleistung/Ablaufwerte, Redundanzen, Wartung, Maßnahmen bei Schadens- oder Störfällen, Anfall von Reststoffen, Analyseergebnisse der Rohwasseranalysen, Sicherheitsdatenblätter, Einleitmenge ins Gewässer, zeichnerische Darstellung des Einleitbauwerks, hydraulische Berechnung sowie Bewertung der Behandlungsbedürftigkeit von abzuleitendem Niederschlagswasser nach geltenden Vorschriften beziehungsweise Regelwerken;
- 5.
Beschreibung der Entnahme- beziehungsweise Einleitungsstellen in ein Gewässer;
- 6.
bei der Gewässerbenutzung nach § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), in der jeweils geltenden Fassung durch bauliche Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern je nach Erfordernis zusätzlich zu den Angaben in Nummern 1 und 2
- 6.1
Baubeschreibung mit den erforderlichen Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Gewässer,
- 6.2
Bauzeitenplan mit Darstellung der Arbeiten am Gewässer.
(6) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Grundwasser) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
- 1.
Lageplan zum Wasserrecht im Maßstab 1:500 auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 mit den erforderlichen Darstellungen und Angaben insbesondere zur Baugrubenabgrenzung, zur Lage der geplanten Anlagen insbesondere zur jeweiligen Lage der Bohrungen, der Absenk- und Beobachtungsbrunnen, des Absenkbereichs, der Versickerungsanlage sowie der Erdwärmesonden und -kollektoren;
- 2.
Erläuterungsbericht mit Beschreibung der Maßnahmen mit den erforderlichen Angaben wie zur Art, Menge und Dauer der Entnahme oder Einleitung, Ausbautiefen (insbesondere bei Brunnen und Erdwärmesonden), Art und Größe der Versickerungseinrichtungen, Art der eingesetzten technischen Verfahren;
- 3.
bei der vorübergehenden oder dauerhaften Benutzung von Grundwasser nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1168), in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich zu den Angaben in Nummern 1 und 2 je nach Erfordernis:
- 3.1
Angaben zur Untergrundbeschaffenheit (insbesondere Bodenschichtenverzeichnisse, Baugrundgutachten, Grundwasserstände),
- 3.2
Grundwasseranalysen,
- 3.3
hydraulische Berechnung (bei Versickerungsanlagen),
- 3.4
Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe (bei Erdwärmesonden und -kollektoren),
- 3.5
Darstellung der Umweltauswirkungen der verwendeten technischen Verfahren.
(7) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
- 1.
Betriebsbeschreibung mit den erforderlichen Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 52, 62 und 63 WHG) und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Gewässer mit:
- 1.1
Angabe der Menge der wassergefährdenden Stoffe, unterschieden nach Wassergefährdungsklassen, Aggregatzustand sowie Lagerort,
- 1.2
Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Verhinderung von Schadensfällen;
- 2.
zeichnerische Darstellung und Beschreibung der Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden Stoffen;
- 3.
zeichnerische Darstellung und Beschreibung der Bauteile, deren Eignung nach § 63 WHG festzustellen ist.
(8) Zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
- 1.
Schallquellenplan im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
- 2.
Beschreibung der Schallquellen nach Art, Intensität und Dauer;
- 3.
Lageplan zur Außenbeleuchtung im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
- 4.
Beschreibung der Außenbeleuchtung (Art, Lichtabstrahlung, Betriebsdauer);
- 5.
Lageplan zu Luftemissionsquellen (außer Gebäudeheizung) im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
- 6.
Beschreibung der Luftemissionsquellen (Art, Betriebsdauer).
(9) Zur Prüfung der Löschwasserrückhaltung ist der Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben der Löschwasserrückhalterichtlinie vorzulegen.
(10) Zur Prüfung der abfallrechtlichen Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
- 1.
Angaben über Art und Menge der Abfälle;
- 2.
Beschreibung der Abfallentsorgung.