§ 16
Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung
Für den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung sind
- 1.
Berechnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung;
- 2.
der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung
vorzulegen.