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§ 16

Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung

Für den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung sind

1.

Berechnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung;

2.

der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung

vorzulegen.