§ 14
Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit, auch im Brandfall, der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Konstruktive Einzelheiten wichtiger baulicher Zwischenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruktionen und Umbauten, die mit Hilfe von Schalungs- und Hilfsgerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die Standsicherheit der Gerüste vorzulegen.