§ 12
Zuerkennung, Zeugniseintrag
(1) Nach Bestehen der Abschlussprüfung und erfolgreicher Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife wird die Fachhochschulreife zuerkannt.
(2) Die Zuerkennung erfolgt durch folgenden Vermerk auf dem Abschlusszeugnis: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen“.