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§ 12

Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten

(1) 1 Arbeitsstätten sind so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, dass die Beschäftigten ihre Arbeiten ohne Gefährdung für sich und andere Personen vornehmen können. 2 Hierbei sind die allgemein anerkannten arbeitsmedizischen und arbeitswissenschaftlichen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.

(2) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für ausreichenden Schutz der Beschäftigten gegen Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie vor gefährdenden Einwirkungen insbesondere durch fallende, abrollende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Einrichtungen, gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen, unzuträgliche Temperaturen, Feuchtigkeit und sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauerstoffmangel, Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung, ultraviolette und ionisierende Strahlen sowie durch Laserstrahlen zu sorgen.

(3) 1 Arbeitsstätten müssen gefahrlos zugänglich sein und im Notfall schnell verlassen werden können. 2 Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten und als solche zu kennzeichnen.

(4) Arbeitsstätten sind so einzurichten, dass die Beschäftigten die Arbeitsvorgänge an ihrem Arbeitsplatz überblicken können.

(5) 1 Arbeitsstätten, an denen sich Personen aufhalten, sind ausreichend zu erhellen oder zu beleuchten; Verkehrswege sind bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten, soweit dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. 2 Eine Notbeleuchtung ist einzurichten, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten sind.

(6) Für Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können, und für Ruhepausen sind den Beschäftigten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(7) Arbeitsstätten müssen regelmäßig gereinigt, gefahrdrohende Verunreinigungen oder Ablagerungen unverzüglich beseitigt werden.

 

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