§ 11
Voraussetzungen des Erwerbs
(1) 1 Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus, dass im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind, erfüllt werden. 2 Einer der in Satz 1 genannten Bereiche wird durch das in der Anlage bezeichnete besondere schriftliche Prüfungsfach abgedeckt. 3 Die beiden anderen Bereiche werden durch den zum Erwerb der Fachhochschulreife zu belegenden Pflicht- beziehungsweise Wahlpflichtunterricht abgedeckt. 4 Die zu belegenden Fächer ergeben sich aus der Anlage. 5 Inhalt und Umfang dieses Unterrichts richten sich nach der Bildungsgangstundentafel.
(2) Fachschülerinnen beziehungsweise Fachschüler erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden und erfolgreich an dem für den Erwerb der Fachhochschulreife zu belegenden Unterricht teilgenommen haben.
(3) Die Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife war erfolgreich, wenn die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler in jedem zu belegenden Unterrichtsfach kontinuierliche, schriftliche Leistungsnachweise erbracht und insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat beziehungsweise ein Ausgleich nach § 6 Absatz 2 besteht.