§ 14
Gebühren
(1) 1 Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - hat Anspruch auf Zahlung der einmaligen und jährlichen Benutzungsgebühren sowie der Verwaltungsgebühren für
- 1.
die Benutzung der Friedhofseinrichtungen,
- 2.
die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage,
- 3.
Beisetzungen und Ausgrabungen,
- 4.
die Überlassung von Wahlgrabstätten einschließlich Herrichtung und Mindestunterhaltung,
- 5.
die Vergabe von Reihengrabstätten einschließlich Herrichtung und Mindestunterhaltung,
- 6.
die Vornahme von Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz.
2 Der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - stehen außerdem Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), in der jeweils geltenden Fassung zu. 3 Die Vorschriften des Gebührengesetzes sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2) 1 Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 Satz 1 und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. 2 Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten ist § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 3. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 385), zuletzt geändert am 3. Januar 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 2), sowie Tarifnummer 4.1.1.1 der Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 6. Dezember 1994 mit der Änderung vom 3. Januar 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 313, 1995 Seite 2), gelten auch als auf Grund von Absatz 2 erlassen.