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§ 14

Gebühren

(1) 1 Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - hat Anspruch auf Zahlung der einmaligen und jährlichen Benutzungsgebühren sowie der Verwaltungsgebühren für

1.

die Benutzung der Friedhofseinrichtungen,

2.

die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage,

3.

Beisetzungen und Ausgrabungen,

4.

die Überlassung von Wahlgrabstätten einschließlich Herrichtung und Mindestunterhaltung,

5.

die Vergabe von Reihengrabstätten einschließlich Herrichtung und Mindestunterhaltung,

6.

die Vornahme von Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz.

2 Der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - stehen außerdem Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), in der jeweils geltenden Fassung zu. 3 Die Vorschriften des Gebührengesetzes sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

(2) 1 Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 Satz 1 und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. 2 Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten ist § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 3. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 385), zuletzt geändert am 3. Januar 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 2), sowie Tarifnummer 4.1.1.1 der Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 6. Dezember 1994 mit der Änderung vom 3. Januar 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 313, 1995 Seite 2), gelten auch als auf Grund von Absatz 2 erlassen.