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§ 12

Satzung

(1) 1 Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - erhält eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -, über die Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden. 2 Sie enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnisse, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates.

(2) 1 Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. 2 Änderungen der Satzung beschließt der Aufsichtsrat. 3 Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.