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§ 13

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1 Die Vorschriften des Gesetzes gelten auch für Brütereien, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen. 2 Diese Brütereien haben innerhalb von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde ihren Betrieb anzuzeigen,