Artikel 11
(1) 1 Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. 2 Der Antrag muss von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. 3 Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) 1 Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so finden innerhalb von zehn Wochen Neuwahlen statt. 2 Der Senat bestimmt den Wahltag.