§ 11
Verfahrensgebühr
(1) 1 Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr in Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro erhoben. 2 Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise als durch Entscheidung der Schiedsstelle oder Einigung der Vertragsparteien erledigt, wird eine Gebühr in Höhe von 500 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft die Schiedsstelle durch Beschluss; sie wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig.
(3) 1 Die Vertragspartner tragen die Verfahrensgebühr je zur Hälfte. 2 Sind auf einer Vertragsseite mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.