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§ 12

Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung, die nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle festgesetzt wird.