§ 11
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
als Inhaber oder Leiter einer Brüterei
- a)
unter Verstoß gegen § 2 Eier zum Ausbrüten annimmt,
- b)
die ihm nach den §§ 8 und 9 Absätze 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
- 2.
als Hühnerhalter
- a)
durch unrichtige Angaben in seinem Antrag nach § 4 Absatz 1 die Ausgabe eines Brutei-Stempels erreicht,
- b)
trotz Aufforderung entgegen § 6 Absatz 2 einen ungültigen Brutei-Stempel nicht zurückgibt,
- 3.
Eier unter Verstoß gegen § 5 kennzeichnet oder mit einem ungültigen Brutei-Stempel versieht,
- 4.
Lohnbrutküken unter Verstoß gegen § 9 Absatz 3 in den Verkehr bringt,
- 5.
die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Auskünfte nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig an Überwachungspersonen erteilt oder sie an den nach § 10 Absatz 2 zulässigen Ermittlungen und Besichtigungen hindert.
2 In den Fällen der Ziffern 1 bis 4 können auch fahrlässige Verstöße geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.