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§ 11

(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer

1.

als Inhaber oder Leiter einer Brüterei

a)

unter Verstoß gegen § 2 Eier zum Ausbrüten annimmt,

b)

die ihm nach den §§ 8 und 9 Absätze 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,

2.

als Hühnerhalter

a)

durch unrichtige Angaben in seinem Antrag nach § 4 Absatz 1 die Ausgabe eines Brutei-Stempels erreicht,

b)

trotz Aufforderung entgegen § 6 Absatz 2 einen ungültigen Brutei-Stempel nicht zurückgibt,

3.

Eier unter Verstoß gegen § 5 kennzeichnet oder mit einem ungültigen Brutei-Stempel versieht,

4.

Lohnbrutküken unter Verstoß gegen § 9 Absatz 3 in den Verkehr bringt,

5.

die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Auskünfte nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig an Überwachungspersonen erteilt oder sie an den nach § 10 Absatz 2 zulässigen Ermittlungen und Besichtigungen hindert.

2 In den Fällen der Ziffern 1 bis 4 können auch fahrlässige Verstöße geahndet werden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.