§ 12
Stundentafeln
(1) Die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten Stundentafeln weisen die Unterrichtsstunden aus, die in der AV sowie BV in einem Jahr und im BVJ-M sowie VJ-M in zwei Jahren zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Soweit die Unterrichtsstunden für die Unterrichtsbereiche in Kontingenten zusammengefasst sind, bestimmt die Schule über die Aufteilung der Stundenkontingente auf die Fächer des jeweiligen Unterrichtsbereichs. Für die Erteilung der Berechtigungen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses stellt die Schule in der AV sicher, dass auf Basis des individuellen Lernentwicklungsplan die Schülerin oder der Schüler Unterricht in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch entsprechend der Vereinbarungen über die Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 2004) in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
(3) Sofern in den Angeboten BVJ-M und VJ-M ein Abschluss angestrebt wird, der in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss entspricht, ist im Wahlpflichtunterricht Fachenglisch im Umfang von mindestens 80 Stunden zu erteilen.
(4) Bis zu 10 vom Hundert der für den berufsbezogenen beziehungsweise den berufsübergreifenden Unterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung des jeweils anderen Bereichs genutzt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.