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§ 10

Beschlussfassung und Entscheidung

(1) 1 Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden und einem unparteiischen Mitglied mindestens je vier Mitglieder der beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 anwesend sind. 2 Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. 3 Dabei ist in der Einladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Falle beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind.

(2) 1 Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien. 2 Beschlüsse der Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3 Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 5 Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.

(3) 1 Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Vertragspartnern zuzustellen. 2 Der Schiedsspruch ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.