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§ 6

Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die nicht in der Lage sind, einen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufzusuchen, dürfen Sonderwahlbezirke gebildet werden.