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§ 5

Allgemeine Wahlbezirke

1 Bei der nach § 18 a BüWG vorzunehmenden Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke soll die Abgrenzung nach den örtlichen Verhältnissen so erfolgen, dass allen Wahlberechtigen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2 Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so klein sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.