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§ 8

Einladung, Auskunftspflicht

(1) Der/Die Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.

(2) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin die Mitglieder der Schiedsstelle oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein.

(3) Auf Verlangen haben die Beteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung eines Vermittlungsvorschlages und der Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.