§ 7
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Kommt in einer Angelegenheit, bei der für den Fall der Nichteinigung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Entscheidung einer Schiedsstelle vorgesehen ist, innerhalb der gesetzlich genannten Frist keine Einigung zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einem der Beteiligten gestellten schriftlichen Antrag auf Regelung der Angelegenheit.
(2) 1 In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Vertrages, der Vereinbarung oder der Entscheidung aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist. 2 Die Geschäftsstelle leitet den Beteiligten eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von dem/der Vorsitzenden festzulegenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.