§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 102
Absatz 1
Nummer 15
HWaG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Satz 1 JGS-Anlagen nicht überwacht,
- 2.
entgegen § 5 Satz 2 seiner Pflicht zur Benachrichtigung der zuständigen Behörde nicht nachkommt.