§ 5
Versetzung
(1) Der Übergang vom ersten in das zweite Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus.
(2) Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Noten des Jahreszeugnisses. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende oder bessere Leistungen erbracht hat oder wenn sie oder er für mangelhafte Leistungen einen Ausgleich nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 hat, oder ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 5 unberücksichtigt bleiben.
- 1.
mangelhafte Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern,
- 2.
mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern.
(4) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
- 1.
bei mangelhaften Leistungen im Fach Chemische Analytik,
- 2.
bei mangelhaften Leistungen in zwei der vier Fächer Physikalisch-chemische Analytik, Instrumentelle Analytik, Präparative Chemie und Technische Untersuchungen,
- 3.
bei mangelhaften Leistungen in insgesamt drei Fächern,
- 4.
bei ungenügenden Leistungen in einem Fach.
(5) Ausnahmsweise wird eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn ihr oder sein unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des zweiten Schuljahres der Ausbildung erreichen wird.