§ 7
Noten und Zeugnisse der Berufsvorbereitungsschule
(1) Die im Unterricht und im berufspraktischen Lernen erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind halbjährlich zu benoten. Die Note im Fach Betriebliches Lernen und Handeln wird jeweils zur Hälfte aus der Note für den berufsbezogenen Unterricht und der Note für das berufspraktische Lernen gebildet. Sie wird im Zeugnis für den berufsbezogenen Unterricht ausgewiesen.
(2) Wählen die Schülerinnen und Schüler im Wahlpflichtbereich ein Unterrichtsangebot, welches einem Fach des Pflichtbereichs zuzuordnen ist, wird eine zusammenfassende Note für das Fach gebildet. Bei der Bildung der zusammenfassenden Note werden die im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich erbrachten Leistungen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtleistung gewichtet.
(3) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsschule erhalten das Abschlusszeugnis der Berufsvorbereitungsschule, wenn sie durchgängig am Unterricht des jeweiligen Angebots teilgenommen und
- 1.
in allen Fächern des berufsbezogenen Unterrichts mindestens die Note „ausreichend“,
- 2.
in zwei Pflichtfächern des berufsübergreifenden Unterrichts mindestens die Note „ausreichend“ und
- 3.
in keinem Fach die Note „ungenügend“
oder Ausgleichsnoten nach Satz 2 erzielt haben. Die Note „mangelhaft“ in höchstens einem Fach des berufsbezogenen Unterrichts wird durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach des berufsbezogenen Unterrichts oder die Noten „befriedigend“ in zwei anderen Fächern des berufsbezogenen Unterrichts ausgeglichen. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.
(4) Beendet eine Schülerin oder ein Schüler den Besuch der Berufsvorbereitungsschule vorzeitig, um eine Berufsausbildung zu beginnen oder eine berufliche Tätigkeit auszuüben, erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis nach Absatz 3 Satz 1 mit einem entsprechenden Vermerk zur Schullaufbahn. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Berufsvorbereitungsschule in Vollzeitform vorzeitig, um in eine andere Berufsvorbereitungsmaßnahme einzutreten, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis mit einem entsprechenden Vermerk zur Schullaufbahn.
(5) Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der geistigen und der körperlichen und motorischen Entwicklung sowie Schülerinnen und Schüler im Angebot VJ-M, die in ihrem Herkunftsland vor dem Besuch der Berufsvorbereitungsschule keine geeignete Schule besucht haben, erhalten Halbjahres-, Jahres- und Abgangszeugnisse in Form von Lernstandsberichten (Berichtszeugnisse).