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§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation nicht oder nicht ausreichend mit einem geeigneten validierten Verfahren durchführt,

2.

entgegen § 4 Absatz 1 die dort genannten Geräte und anderen Gegenstände nicht in geeigneten Behältern entsorgt,

3.

entgegen § 5 Absatz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt.