§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation nicht oder nicht ausreichend mit einem geeigneten validierten Verfahren durchführt,
- 2.
entgegen § 4 Absatz 1 die dort genannten Geräte und anderen Gegenstände nicht in geeigneten Behältern entsorgt,
- 3.
entgegen § 5 Absatz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt.