§ 6
Überwachung
(1) Die Sondierung von Verdachtsflächen durch geeignete Unternehmen bedarf der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Behörde führt ein Register mit geeigneten Unternehmen.
(3) Die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Behörde ist verpflichtet, Eigentümern und Besitzern einer Verdachtsfläche, Einsicht in das Verdachtsflächenkataster, die betreffenden Luftbilder oder Akten zu gewähren.
(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen, in denen Tätigkeiten zur Sondierung oder Kampfmittelbeseitigung ausgeübt werden, zu betreten, Gewässer und Gegenstände zu untersuchen sowie Unterlagen einzusehen und Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen. Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(5) Eigentümer und Besitzer einer Verdachtsfläche sind verpflichtet,
- 1.
die Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden,
- 2.
die zur Überwachung befugten Personen zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und Geräte zugänglich zu machen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen sowie Unterlagen vorzulegen.