§ 5
Überwachung
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
- 1.
Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen, in denen Tätigkeiten nach § 1 ausgeübt werden, zu betreten, Gegenstände zu untersuchen sowie Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
- 2.
von Personen, die Tätigkeiten nach § 1 ausüben oder an denen diese Tätigkeiten vorgenommen werden, Auskünfte über Tatsachen zu verlangen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes führen können.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen sind verpflichtet,
- 1.
die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,
- 2.
die zur Überwachung befugten Personen zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und Geräte zugänglich zu machen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen sowie Unterlagen vorzulegen,
- 3.
die Auskünfte nach Absatz 1 Nummer 2 zu erteilen.
(3) Die oder der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.