Dokumentansicht

§ 5

Überwachung

(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

1.

Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen, in denen Tätigkeiten nach § 1 ausgeübt werden, zu betreten, Gegenstände zu untersuchen sowie Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

2.

von Personen, die Tätigkeiten nach § 1 ausüben oder an denen diese Tätigkeiten vorgenommen werden, Auskünfte über Tatsachen zu verlangen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes führen können.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen sind verpflichtet,

1.

die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,

2.

die zur Überwachung befugten Personen zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und Geräte zugänglich zu machen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen sowie Unterlagen vorzulegen,

3.

die Auskünfte nach Absatz 1 Nummer 2 zu erteilen.

(3) Die oder der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.