§ 5
Eigenüberwachung
1 Der Betreiber einer JGS-Anlage hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. 2 Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage konkrete Anhaltspunkte auf Undichtheiten, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.