§ 5
Gleichwertigkeit mit Abschlüssen
der allgemeinbildenden Schulen
(1) Der Abschluss der Berufsschule entspricht in seinen Berechtigungen dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Im Abschlusszeugnis der Berufsschule wird vermerkt: „Dieser Abschluss entspricht in seinen Berechtigungen dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.“
(2) Der Abschluss der Berufsschule entspricht in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss, wenn
- 1.
der Unterricht an der Berufsschule gemäß der „Rahmenvereinbarung über die Berufsschule“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) erteilt und im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht wurde,
- 2.
ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache nach § 6 vorliegen und
- 3.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, so wird im Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt: „Dieser Abschluss schließt den mittleren Schulabschluss ein.