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§ 11

Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen

1 Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. 2 Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen und Untersuchungen, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie dem Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

 

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