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§ 4

Von den Verboten des § 3 gelten nicht:

1.

Die Nummern 1, 2, 11, 16 und 19 für die erforderlichen Maßnahmen der Gewässerunterhaltungspflichtigen, soweit hierdurch die Erhaltungsziele nach § 1 nicht erheblich beeinträchtigt werden,

2.

die Nummern 1, 2, 5 und 19 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die Nummer 16, soweit das Gelände zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung betreten oder befahren wird,

3.

die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 10 bis 12, 14, 16, 17, 19 und 20 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige Behörde sowie die Nummer 4 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 8 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,

3a.

die Nummern 1, 2, 6, 9, 16, 19 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl verlagert wird, die Nummer 8 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 3 a für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,

3b.

die Nummern 1, 2, 9, 16 und 19 sowie, soweit Nachpflanzungen einheimischer, standortgerechter Laubgehölze vorgenommen werden, die Nummer 5 und, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 8 für waldbauliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde, soweit hierdurch die Erhaltungsziele nach § 1 nicht erheblich beeinträchtigt werden,

4.

die Nummer 9 für das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweis dienen,

5.

die Nummern 1, 2, 5, 8, 9, 11, 16 und 19 für den Betrieb der Revierförsterei Wohldorf, besthend aus dem Betriebshof und dem Wohngebäude auf den Flurstücken 72, 73 und 75 sowie für die Errichtung und den Betrieb einer Falkenaufzuchtstation, einschließlich Greifvogelauffang- und -hegestation auf dem Flurstück 75 der Gemarkung Wohldorf.